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tax blog: Praxisänderung bei der Steuerbefreiungen juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck

Dufner Rico und Huber Markus, in: bratschi tax blog, April 2024

Das Steueramt des Kantons Zürich hat kürzlich seine Praxis für die Steuerbefreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck angepasst. Dies erfolgte im Zuge der Anfang 2023 beschlossenen Förderung des Stiftungswesens, womit die Attraktivität des Kanton Zürichs als Stiftungsstandort erhöht werden soll. Die aktuelle Praxisänderung betrifft verschiedene Bereiche und umfasst drei wesentliche Neuerungen. Erstens können Mitglieder eines Stiftungsrates neu angemessen entschädigt werden. Zweitens wurden Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten im Ausland gelockert und drittens hat das Zürcher Steueramt konkretisiert, unter welchen Umständen unternehmerische Fördermodelle steuerbefreit sein können.

Entschädigung des Stiftungsrats und des Vereinsvorstands

Die Entschädigungen bzw. Entschädigungsreglemente des Stiftungsrats werden seit dem 1. Januar 2023 durch die Stiftungsaufsichtsbehörde überprüft. Daher geht das kantonale Steueramt seitdem grundsätzlich davon aus, dass solche geprüften Entschädigungen angemessen sind. Eine separate steuerliche Prüfung erfolgt nur noch dann, wenn die Angemessenheit der Höhe, trotz Prüfung durch die Stiftungsaufsicht, den Steuerbehörden zweifelhaft erscheint. Inwiefern daher eine Entschädigung angemessen ist, verbleibt jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Eine solche Einzelfallprüfung soll sowohl stiftungsbezogenen (Grösse des Stiftungsvermögens, operative Tätigkeit der Stiftung etc.), mandatsbezogenen (Zeitaufwand für das Mandat, Aufgaben innerhalb des Stiftungsrates, Komplexität) als auch personenbezogenen (Fachwissen, persönlicher Einsatz) Faktoren entsprechendes Gewicht einräumen. 

 

Diese neue Praxis gilt nicht nur für Stiftungen und ihre Stiftungsräte, sondern auch für Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen und anderen Organisationen. Da bei den zwei Letzteren jedoch keine unabhängige Kontrollinstanz die Entschädigungsregelungen prüft, wird das Steueramt die Angemessenheit bei ihnen in jedem Fall prüfen. Stiftungen und Vereine tun daher gut daran, vorgängig die Rahmenbedingungen abzuklären, bis eine gefestigte kantonale Praxis besteht.

 

Tätigkeiten im Ausland

Bisher waren Steuerbefreiungen für Tätigkeiten im Ausland grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der Ort der gemeinnützigen Auslandtätigkeit in Entwicklungs- oder Schwellenländern befand und die Art der geförderten Auslandtätigkeit positive Aspekte oder Impulse in Bezug zur Schweiz aufwies. Damit bestanden beispielsweise für eine steuerbefreite Unterstützung von ausländischen medizinischen oder wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, welche hauptsächlich in Industrieländern stattfinden, hohe Hürden. 

 

Die Einschränkungen hinsichtlich des Orts der Auslandtätigkeit wurden neu gelockert. Im erwähnten Praxishinweis hält das Zürcher Steueramt fest, dass Auslandtätigkeiten von Stiftungen und anderen Organisationen unter dem Aspekt der Steuerbefreiung grundsätzlich am gleichen Massstab wie Inlandtätigkeiten zu messen sind. Eine Einschränkung auf Entwicklungs- und Schwellenländer ist nicht mehr angebracht. 

 

Tätigkeiten im Ausland sind deshalb unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit steuerbefreit, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der Verlust von Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Auslandtätigkeiten eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden. Zwingend vorausgesetzt – und insofern unverändert – ist hingegen die Sicherstellung der notwendigen Transparenz, was insbesondere die lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland voraussetzt. 

 

Unternehmerische Fördermodelle

Gemäss angepasster Praxis sind nebst Darlehen und à-fonds-perdu-Beiträgen neu auch sogenannte Impact Investments möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die steuerbefreite Institution dort tätig wird, wo es bisher noch keinen Markt gibt und durch ihre Tätigkeit keine Konkurrenz für nicht steuerbefreite Investoren entsteht. Allfällige zurückfliessende Mittel müssen wiederum für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 

 

Fazit

Die publizierten Praxisänderungen vereinfachen es Stiftungen und anderen Organisationen mit gemeinnützigem Zweck, sich im Ausland zu engagieren und mit einer angemessenen Vergütung qualifizierte Stiftungsräte und Vorstände an Bord zu holen. Dabei sind Organisationen jedoch gut beraten, sich bei der Einführung von Vergütungen frühzeitig Unterstützung zu suchen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. 

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