Die Teilrevision der stadtbernischen Bauordnung (Anpassung/Ergänzung der Artikel 4, 78 und 80) sieht vor, dass zukünftig die gewerbsmässige (mehr als 90 Logiernächte im Jahr) und kurzzeitige (weniger als drei Monate) in der Oberen Altstadt und im Gewerbegebiet Matte im Dachgeschoss nicht mehr zulässig sein soll. In der Unteren Altstadt und im Wohngebiet Matte wird das Verbot oberhalb des zweiten Vollgeschosses gelten, was gemäss der Botschaft des Stadtrats an die Stimmberechtigten grundsätzlich ab dem zweiten Stock der Fall sein soll. Betroffene Eigentümer, die schon mindestens seit 2019 wiederholt Wohnraum für weniger als drei Monate und für jährlich mehr als 90 Logiernächte vermietet haben, können sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, wenn sie dies innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmungen in der Bauordnung beim städtischen Bauinspektorat anmelden.
Bei der öffentlichen Auflage im Januar/Februar 2020 ging eine Einsprache ein. Die einsprechende Partei rügte, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die neue Regelung die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie verletze. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) wird nun nach dem bejahenden Abstimmungsergebnis im Genehmigungsverfahren über die Einsprache entscheiden müssen. Die Teilrevision der Bauordnung tritt erst in Kraft, wenn die Genehmigung durch das AGR erfolgt ist und keine Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid geführt wird. Die Inkraftsetzung wird öffentlich publiziert.
Die Stadt Bern befindet sich mit ihrer «Lex Airbnb» in «bester» Gesellschaft. So verbietet etwa auch New York die Vermietung von Wohnungen für weniger als 30 Tage, deutsche Städte sehen hohe Bussen für sogenannte Wohnraumzweckentfremdung vor und Palma de Mallorca hat Airbnb ganz verboten (siehe auch >Immobilien Newsletter August 2020).
Das sehr deutliche Abstimmungsergebnis in der Stadt Bern zeigt, dass die Bevölkerung Einschränkungen bei der kurzzeitigen und gewerblichen Vermietung von Wohnungen (Geschäftsmodell «Airbnb) positiv gegenübersteht. Es ist damit zu rechnen, dass auch in weiteren Schweizer Städten in den nächsten Jahren entsprechende Vorstösse gemacht und Gesetze erlassen werden. Eigentümer von entsprechend genutzten Wohnliegenschaften tun daher gut daran, die Thematik aufmerksam zu verfolgen und sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.