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Anfechtung der Verfahrenssistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG (BGer 4A_144/2025 vom 9. Juli 2025)

Hartmann Florian, in: bratschi zivilprozessrecht, April 2026

Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 (BGer 4A_144/2055) hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Sistierungswirkung von Art. 297 Abs. 5 SchKG von Gesetzes wegen eintritt, dem Gericht kein Ermessen zukommt und der entsprechenden Sistierungsverfügung – als Zwischenentscheid – einzig deklaratorische Wirkung zukommt. Die ex lege eintretende Sistierungswirkung kann sodann von vornherein nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, weshalb bei Anfechtung eines solchen Sistierungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil substantiiert dargelegt werden muss. 

Zwischen der A. GmbH und der B. GmbH ist vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft als einzige kantonale Instanz ein Verfahren betreffend die Übertragung einer Marke anhängig (Art. 53 MSchG sowie Art. 5 ZPO). Nach Erlass superprovisorischer Massnahmen zugunsten der Klägerin A. wird B. die provisorische Nachlassstundung gewährt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sistiert daraufhin den anhängigen Zivilprozess in Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG und dagegen gelangte die A. mit Beschwerde an das Bundesgericht. 

 

Der Erlass der Sistierung ist – wie es auch das Bundesgericht festhält – ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 1.1.). Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn (a) die Gutheissung der Beschwerde sofort den Endentscheid herbeiführen kann (was im Zusammenhang mit einer Sistierung von vornherein ausser Betracht fällt) oder (b) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts musste (bisher) die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachen Nachteils nicht erfüllt sein, sofern die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Sistierung gerügt wurde (E. 1.3.). 

 

Das Bundesgericht hält mit Blick auf den angefochtenen Sistierungsentscheid fest, dass dieser gestützt auf Art. 297 Abs. 5 SchKG und nicht etwa Art. 126 ZPO erging. Bei Anwendung von Art. 297 Abs. 5 SchKG – so das Bundesgericht weiter – trete die Sistierungswirkung ex lege ein, eine Zweckmässigkeitsprüfung der Sistierung durch das Gericht müsse unterbleiben und diese Sistierungswirkung könne von vornherein nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen. Entsprechend – so ebenfalls das Bundesgericht – müsse die Beschwerdeführerin vorliegend einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darlegen, dass überhaupt auf die Beschwerde eingetreten wird (E. 1.5.2.). 

 

Das Bundesgericht führt sodann mit Blick auf den konkreten Fall aus, dass die Beschwerdeführerin den geforderten nicht wieder gutzumachen Nachteil nicht rechtsgenüglich darlege. Zwar rüge die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG – vorliegend stellte sich die Frage nach der Definition der Nachlassforderung – nicht erfüllt seien, dies prüfe das Bundesgericht aber erst, wenn die Eintretensvoraussetzungen gegeben seien. Insbesondere – so das Bundesgericht weiter – genüge das Vorbringen, der angefochtene Zwischenentscheid basiere auf einer Rechtsverletzung, welche im Endentscheid nicht mehr korrigiert werden – nicht zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 2). 

 

Entsprechend dem Gesagten trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten (E. 3.). 

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Hartmann Florian
Florian Hartmann
Rechtsanwalt, Notar
St.Gallen
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