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Erleichterte EU-Regulierungen im Nachhaltigkeits-Bereich

Weber Rolf H., in: bratschi compliance blog, Dezember 2025

In den letzten Monaten ist die Kritik an der intensiven Regulierungstätigkeit in der EU gestiegen, was die EU-Organe veranlasst hat, für Unternehmen gewisse Erleichterungen in verschiedenen Marktbereichen in Betracht zu ziehen. Im Vordergrund stehen die Digitalwirtschaft und die ESG/Nachhaltigkeits-Rechtsakte. Mit Bezug auf die Digitalwirtschaft (Datenschutz-Grundverordnung, Daten-Verordnung und KI-Verordnung) liegen erste Überlegungen zu deren Anpassung vor. Zu Ende beraten und verabschiedet haben die EU-Organe am 16. Dezember 2025 hingegen das sog. «Omnibus»-Paket betreffend die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und die EU-Lieferketten-Richtlinie für Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD).

Bei der CSRD werden die Schwellenwerte für die Umschreibung ihres Anwendungsbereiches auf 1000 Mitarbeitende und einen jährlichen Nettoumsatz von € 450 Mio. erhöht. Zudem müssen gewisse Typen von Informationen nicht mehr offengelegt werden, insbesondere gewisse Geschäftsgeheimnisse und technologische Informationen. Kleinere Unternehmen sind damit von den Berichterstattungspflichten nicht mehr erfasst.
 

Grösser ist die Zahl der Änderungen bei der CSDDD. Erhöht werden ebenfalls die Schwellenwerte, und zwar erheblich von bisher 1'000 auf 5’000 Mitarbeitende und einen jährlichen Nettoumsatz von € 450 Mio. auf € 1500 Mio.; die meisten kleineren und viele mittlere Unternehmen fallen damit nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSDDD. Von Geschäftspartnern mit weniger als 5’000 Mitarbeitenden dürfen zudem nur in Ausnahmefällen Informationen mit Bezug auf die Beurteilung negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen verlangt werden (Art. 8).
 

Die umstrittene Pflicht, Geschäftsbeziehungen vorläufig zu suspendieren oder sogar zu beenden, wenn sich Geschäftspartner nicht regelkonform um die Verhinderung oder Milderung von negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bemühen, wird abgeschwächt und neu als Erwartung («shall») formuliert. Zudem hält die Richtlinie nun fest, dass das Weiterführen einer Geschäftsbeziehung nicht per se Grundlage für eine Busse oder Haftung ist (Art. 10/11).
 

Die Pflicht für Unternehmen, einen sog. «Transitionsplan» mit klimaschonenden Massnahmen zu erarbeiten, wird in der CSDDD gestrichen (Art. 22). Die CSRD behält aber die Berichterstattungspflicht über Massnahmen in diesem Bereich bei. Bussen für die Nichtbeachtung der CSDDD-Vorgaben sind neu auf 3% (vorher 5%) des jährlichen Nettoumsatzes beschränkt. Weiter verzichtet die CSDDD auf harmonisierte zivilrechtliche Haftungsnormen und überlässt diese den einzelnen Mitgliedstaaten. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten zivilrechtliche Haftungsnormen vorsehen, behält die CSDDD gewisse Rahmenbedingungen bei, z.B. ein Recht auf Entschädigung für die betroffenen Personen und die Pflicht der Staaten, dafür zu sorgen, dass die Haftungsnormen wirksam.
 

Schliesslich wird die Pflicht zur Umsetzung der CSDDD im nationalen Recht um ein Jahr auf den Juli 2028 verschoben; Unternehmen müssen ab Juli 2029 die Vorgaben des entsprechenden nationalen Rechts zur Einhaltung der CSDDD erfüllen. Frühestens für das Geschäftsjahr 2030 haben die Mitgliedstaaten die Pflicht zur Publikation eines öffentlich zugänglichen Berichts über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen.
 

Die vorerwähnten erleichterten EU-Regulierungen im Nachhaltigkeits-Bereich dürften in der Schweiz einen (rechtlichen und politischen) Einfluss auf die Konzernverantwortungs-Initiative 2.0 und auf den vom Bundesrat angekündigten Gegenvorschlag haben. Ein weiterer Beratungs- und Handlungsbedarf in diesem Kontext ist deshalb voraussehbar.

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Weber Rolf
Rolf H. Weber
Rechtsanwalt, Konsulent
Zürich
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