Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten – gehört zu den tragenden Pfeilern eines fairen Strafverfahrens (Art. 113 StPO). Er schützt Betroffene davor, durch eigenes Zutun belastende Beweise zu liefern. Im Verwaltungsstrafrecht gewinnt dieser Grundsatz besondere Brisanz, da hier verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten auf strafrechtliche Schutzrechte treffen.
Spannungsfeld: zwischen verwaltungsrechtlicher Mitwirkung und strafrechtlichem Schutz.
Verwaltungsrechtliche Verfahren sind häufig von umfassenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten geprägt. Behörden verlangen Unterlagen, Stellungnahmen oder Auskünfte, um regulatorische Vorgaben durchzusetzen. Gerät eine betroffene Person oder ein Unternehmen jedoch ins Visier eines Verwaltungsstrafverfahrens, steht diese Pflicht in Spannung zum Selbstbelastungsverbot. Es stellt sich die Frage, wie weit Behörden gehen dürfen, wenn die verlangten Informationen potenziell belastend sind, und ob eine verweigerte Mitwirkung sanktioniert werden darf – beide Interessen sind dabei sorgfältig abzuwägen.
Welche Unterlagen müssen herausgegeben werden, welche nicht?
Diese Interessenabwägung spielt insbesondere bei der Frage der Unterscheidung von bereits vorhandenen Beweismitteln und neu zu erstellenden Informationen eine Rolle und ist hier besonders heikel.
Während der Strafbehörde bereits bekannte Dokumente nicht zusätzlich geschützt werden, fallen Unterlagen, die von den Betroffenen zweifellos dazu erstellt wurden, um die Verwaltung zu unterstützen (bspw. Fragebogen oder Formulare), unter den Grundsatz von Nemo Tenetur. Es zeigt sich, dass die Pflicht zur Herausgabe vorbestehender Unterlagen in gewissen Bereichen als zulässig angesehen wird, wobei bei der Erstellung neuer Aussagen oder Berichte ein strengerer Schutz gilt. Denn hier würde die betroffene Person aktiv an ihrer eigenen Belastung mitwirken.
Die Praxis zeigt, dass eine klare Abgrenzung nicht immer einfach ist. Verwertungsverbote oder Einschränkungen der Beweisverwendung bilden wichtige Korrektive, deren Reichweite aber von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt wird.
Praxisrelevante Risiken für Unternehmen und Organe.
Für Unternehmen und deren Organe ergeben sich aus diesem Spannungsfeld erhebliche Risiken. Wer die Auskunft verweigert, läuft Gefahr, wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht belangt zu werden. Wer dagegen vorbehaltlos kooperiert, setzt sich der Gefahr aus, dass belastende Angaben oder interne Unterlagen später auch in einem Strafverfahren verwertet werden. Die rechtliche Unsicherheit betrifft nicht nur mögliche Sanktionen, sondern auch Reputationsfragen und den Umgang mit sensiblen Unternehmensinformationen. Gerade Compliance-Abteilungen müssen sich daher frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wie Mitwirkungspflichten erfüllt werden können, ohne die Verteidigungsrechte preiszugeben.
Dabei kann gerade die Unterscheidung von bereits (umfassend) bekannten Informationen und neu zu erstellenden Dokumenten oder Aussagen entscheidend sein, um abzuschätzen, ob im jeweiligen Fall das Mitwirkungsverweigerungsgebot greifen könnte.
Hinweise aus der Rechtsprechung und Konsequenzen für die Beratung.
Die Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass das Selbstbelastungsverbot auch im Verwaltungsstrafrecht gilt, allerdings nicht schrankenlos. So wird der Schutzbereich restriktiv ausgelegt, insbesondere wenn es um bereits existierende Dokumente geht. Gleichzeitig hat sich etabliert, dass erzwungene Aussagen oder aktiv erstellte Berichte im Strafverfahren nicht ohne Weiteres verwertbar sind. Grundsätzlich sind bei entsprechender Rechtsgrundlage Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Die Auskunft kann jedoch verweigert werden, wenn eine Strafverfolgung riskiert oder die Stellung des Betroffenen in einem hängigen oder drohenden Verfahren verschlechtert würde.
Mit Urteil vom 21. Juli 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass Beweismittel, die aufgrund der Mitwirkungspflicht speziell für Verwaltungsverfahren (in diesem Fall für die FINMA) erstellt und dieser vorgelegt werden, im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, wenn die betroffene Person nicht zuvor über ihr Recht auf Selbstbelastungsfreiheit belehrt wurde (Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025, E. 4.2).
Dies unterstreicht die grundlegende Bedeutung des Nemo-Tenetur-Grundsatzes: Eine Person, die mit den Verwaltungsbehörden zusammengearbeitet hat, sollte nicht davon ausgehen müssen, dass die von ihr übermittelten Beweise in einem Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens die Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörde hätte vermeiden können. Das Gegenteil zuzulassen, würde bedeuten, dass den Strafbehörden das Recht eingeräumt würde, die Grundsätze des Strafverfahrens leicht zu umgehen, um so verwertbare Beweise zu erlangen (Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025, E. 4.2).
Im Zentrum steht also die Problematik, dass das von der Strafverfolgungsbehörde übermittelte und verwertete Beweismittel möglicherweise nie zu ihr gelangt wäre, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich während des Verwaltungsverfahrens völlig passiv verhalten hätte. Wenn Behörden die Belehrung auf Selbstbelastungsfreiheit unterlassen, obwohl Handlungen im Verwaltungsverfahren die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen könnten, verletzen sie das Recht auf ein faires Verfahren (Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025, E. 2.2.3).
Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass Auskunftsbegehren der Behörden stets sorgfältig geprüft werden sollten. Unternehmen sind gut beraten, klare interne Prozesse für die Dokumentation und den Umgang mit Behördenanfragen zu etablieren und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Obschon die Behörden dazu verpflichtet sind, auf eine drohende Strafverfolgung und das Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass dies nicht konsequent umgesetzt wird.
Fazit
Der Nemo-tenetur-Grundsatz bildet auch im Verwaltungsstrafrecht eine unverzichtbare Schranke staatlicher Eingriffsbefugnisse. Wo Mitwirkungspflichten und Selbstbelastungsverbot aufeinandertreffen, besteht ein erhebliches Spannungsfeld, das in der Praxis erhebliche Risiken birgt. Für Unternehmen und Organe ist eine rechtssichere und strategische Handhabung dieser Schnittstellen entscheidend – nicht zuletzt, um unnötige Belastungen in künftigen Strafverfahren zu vermeiden.