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zivilprozessrecht blog: Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs (BGE 149 III 145)

Ceregato Mirco, in: bratschi Zivilprozessrecht blog, November 2023

C.A. und D.A. reichten am 7. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Baden eine Erbteilungsklage gegen A.A. und B.A. ein, mit welcher sie u.a. die Ausgleichung für lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an A.A. und B.A. im Betrag von ca. CHF 12 Mio. verlangten. 
 

Am 17. Juni 2008 fällte das Bezirksgericht sein Urteil. Es verpflichtete C.A., Aktien der H.AG des Erblassers in die Erbmasse einzuwerfen und stellte fest, dass den Parteien davon je 1/4 unter Anrechnung an ihren Erbanteil zusteht. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Begehren der Parteien ab.
 

C.A. und D.A. erhoben beim Obergericht des Kantons Aargau je Appellation. A.A. und B.A. reichten je Anschlussappellation ein. Mit Urteil vom 16. September 2010 hiess das Obergericht die Appellation teilweise gut. Was die Ausgleichungsansprüche infolge der Zuweisung von Aktien angeht, wies es das Verfahren zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der zuzuweisenden Aktien und zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids an das Bezirksgericht zurück.
 

Im Verlaufe dieses Rückweisungsverfahrens zogen C.A. und D.A. am 23. April 2018 einen Teil ihrer Klage vom 7. Oktober 2003 zurück.
 

Am 22. August 2018 fällte das Bezirksgericht sein zweites Urteil. Es hiess den Ausgleichsanspruch teilweise gut und schrieb das restliche Verfahren zufolge Rückzugs als erledigt ab. Dagegen erhoben A.A. und B.A. Berufung beim Obergericht, welches darauf nicht eintrat. Das Bundesgericht nimmt dies zum Anlass die Frage zu klären, ob gegen einen Abschreibungsbeschluss ausnahmsweise ein ordentliches Rechtsmittel möglich ist und fasst hierfür zuerst die Rechtslage wie folgt zusammen:
 

Mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren durch Sach- oder Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) ganz oder teilweise ab. Kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug - wie vorliegend - erledigt wird. Da Entscheidsurrogaten keine Entscheidqualität zukommt, können diese weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (BGE 149 III 145 E. 2.6.2 S. 152). Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist gegen Entscheidsurrogate die Revision möglich, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (BGE 139 III 133 E. 1.3 zum gerichtlichen Vergleich; BGE 141 III 489 E. 9.3 zur Klageanerkennung; BGer 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1 zum Klagerückzug). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), sondern der Dispositionsakt selbst (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle des Klagerückzugs ist das die einseitige bedingungsfeindliche Erklärung der klagenden Partei gegenüber dem Gericht, dass sie ihr Rechtsbegehren oder einen Teil desselben (Teilrückzug) zurückzieht (BGE 149 III 145 E. 2.6.3 S. 153).
 

Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Frage, ob der Klagerückzug von C.A. und D.A. vom 23. April 2018 an einem Mangel litt, sondern darum, ob das Bezirksgericht Baden diesen überhaupt entgegennehmen und das Verfahren darauf beruhend abschreiben durfte, nachdem es das erstinstanzliche mit Sachurteil vom 17. Juni 2008 abschloss und der Klagerückzug erst erfolgte, nachdem das Obergericht dieses Urteil zur Neubeurteilung zurückwies. Hierzu hält das Bundegericht fest, dass dem Klagerückzug von C.A. und D.A. nicht die Wirkung zukomme, dass die Begehren von A.A. und B.A. in deren Klageantwort und Duplik nicht mehr zu prüfen gewesen wären. Mit anderen Worten: Die Vorinstanzen haben die Wirkung des Klagerückzugs durch C.A. und D.A. falsch interpretiert. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Klagerückzugs stellt somit nach diesem Leitentscheid kein Entscheidsurrogat dar, womit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben ist. Das fälschlicherweise erlassene Entscheidsurrogat könne mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden (BGE 149 III 145 E. 2.7.3 S. 156).

 

Zusammenfassung 

Das Bundesgericht ruft mit diesem Leitentscheid lehrbuchmässig in Erinnerung, dass sich der gerichtliche Entscheid und das Entscheidsurrogat insbesondere hinsichtlich der Anfechtbarkeit derselben unterscheiden. Im Grundsatz ist das Entscheidsurrogat, welches einem Vergleich, einem Klagerückzug oder einer Klageanerkennung folgt, nämlich mit keinem ordentlichen Rechtsmittel, sondern mit der Revision anfechtbar. Vorliegend gelangt das Bundesgericht jedoch zum Ergebnis, dass ausnahmsweise ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann; nämlich dann, wenn die Vorinstanz einem Klagerückzug die falsche Wirkung zuerkannt hat. 

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