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Commercial Administrative Law

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Art. 52 Abs. 2 IVöB ist bundesrechtswidrig – Beschaffungen oberer kantonaler Gerichte müssen zuerst bei einem kantonalen Gericht und erst dann beim Bundesgericht angefochten werden

Gerichte urteilen nicht nur über Entscheide anderer Vergabebehörden, sondern führen auch selbst Beschaffungen durch – und wenn sie dabei (angeblich) Fehler...
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Russland-Sanktionen: Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung einer Vermögenssperre

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