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öff-recht blog: Strassenlärmsanierung als Daueraufgabe?

Derungs Flavia, in: bratschi öff. Verfahrensrecht blog, Februar 2024

Das Bundesgericht bejahte in einem weitreichenden Urteil den Anspruch der von Strassenlärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen (Sanierungs-)Verfügung eines in der Vergangenheit bereits sanierten Strassenabschnitts, weil sich die Verhältnisse seit Erlass der Verfügung erheblich geändert hätten. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und neue, darauf beruhende Rechtsprechung würden diesen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Die Folgen des Urteils sind nicht zu unterschätzen; die für Strassenlärmsanierungen zuständigen Behörden trifft wohl künftig die Pflicht, bereits sanierte Strassen in periodischen Abständen auf die tatsächlichen Verhältnisse zu überprüfen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sollte aber bei länger zurückliegenden Sanierungen nur mit Zurückhaltung eine Pflicht zur «Dauersanierung» anerkennt werden.

In Kriens im Kanton Luzern befindet sich die vielbefahrene Luzernerstrasse. Der Kanton Luzern leitete in den Neunzigerjahren für einen Teilabschnitt dieser Luzernerstrasse ein Strassensanierungsprogramm ein. Die «Dienststelle Umwelt und Energie» des Kantons Luzerns gewährte im Juni 2000 für 76 Liegenschaften Sanierungserleichterungen wie namentlich den Einbau von Schallschutzfenstern sowie eines lärmarmen Strassenbelags. Im Dezember 2017, rund 17 Jahren nach dem Sanierungsentscheid, ersuchte der Beschwerdeführer um Widerruf des Erleichterungsentscheids vom Juni 2000 sowie um Neubeurteilung der Lärmsituation. Das Bundesgericht befasste sich in der Folge mit dem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung (Urteil des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023).

 

Verwaltungsbehörden können eine Verfügung gestützt auf Art. 29 BV in Wiedererwägung ziehen, wenn (i) sich die Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn (ii) der Gesuchsteller Tatsachen anführt, die ihm im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren (E. 4.2). Gemäss der Auffassung des Gerichts hätten sich die Verhältnisse seit dem ursprünglichen Sanierungserleichterungsentscheid erheblich verändert: Erstens führe der damals eingebaute Belag statt zu einer Reduktion des Lärms um 1 dB (A) zu einer Erhöhung dieses Wertes (E. 6.3). Zweitens würden neue Erkenntnisse der Lärmforschung belegen, dass negative Gesundheitseffekte bereits bei geringerer Lärmbelastung nachgewiesen werden können als bisher angenommen (E. 6.4). Drittens sei das frühere System der Lärmmessung als unzuverlässig einzustufen und viertens anerkenne die Rechtsprechung heute die Temporeduktion als taugliches Instrument des Lärmschutzes (E. 6.4). An die Erheblichkeit der geänderten Verhältnisse seien dabei keine hohen Anforderungen zu stellen, weil sich die im Sanierungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmimmissionen nahe des Alarmwerts befänden, der auf eine besonders hohe Lärmbelastung hinweise und ein gesetzliches Kriterium für die Dringlichkeit von Sanierungen darstelle (E. 6.6). 

 

Das Urteil des Bundesgerichts ist von grosser Tragweite. Es stärkt die (verfahrensrechtliche) Position der von Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner wesentlich; in Zukunft ist nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Urteils vermehrt mit der Neubeurteilung von bereits erfolgten Laminierungen zu rechnen. Die Wichtigkeit von Lärmsanierungen nicht in Abrede stellend: Das Bundesgericht thematisiert die Verhältnismässigkeit dieser Pflicht zur «Dauersanierung» nur am Rande in Erwägung 7. Stets in Erinnerung zu rufen ist aber, dass sich die Zulässigkeit des Widerrufs einer Verfügung an der Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz der vom Sanierungsentscheid betroffenen Strasseninhaberinnen und Strasseninhaber andererseits zu messen hat. Trotz Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist stets einzelfallweise zu überprüfen, ob die vorgesehene Sanierung und die Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse dem Prinzip des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit tatsächlich vorgeht. Insbesondere nach Verstreichen einer wesentlichen Zeitdauer seit dem Erlass der ersten Sanierungsverfügung sollte daher aus Verhältnismässigkeitsgründen nur mit Zurückhaltung von einer eigentlichen Pflicht zur «Dauersanierung» ausgegangen werden. 

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