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Gesetzesänderungen betreffend Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken

Mutschler Franziska, in: bratschi real estate blog, Mai 2026

Per 1. Juli 2026 treten die Änderungen des Zivilgesetzbuches sowie der Zivilprozessordnung betreffend Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken (Stichwort Hausbesetzungen) in Kraft. Insbesondere das Selbsthilferecht der Grundstückbesitzerinnen und -besitzer wird gestärkt und prozessual wird in Form der gerichtlichen Verfügung ein neues Instrument zur Zwangsräumung des Grundstücks gegen unbekannte Personen geschaffen. 

Bislang stossen Grundstückbesitzerinnen und -besitzer häufig aufgrund des zahnlosen Instrumentariums des noch geltenden Rechts auf Hindernisse, wenn sie zeitnah gegen verbotene Eigenmacht an Grundstücken vorgehen wollen. Im Falle von Hausbesetzungen z.B., ist eine polizeiliche Räumung ohne Gerichtsurteil oftmals nicht möglich. Prozessual stehen Besitzerinnen und Besitzer vor der Herausforderung, dass die gerichtliche Anordnung einer Räumung nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden kann. Zudem ist es Besitzerinnen und Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe (Besitzeskehr) unter Anwendung gerechtfertigter Gewalt nach geltendem Recht nur möglich, das Grundstück zurückzuerlangen, wenn sie diese sofort nach Beginn der Hausbesetzung ausüben.
 

Der Bundesrat hat nun beschlossen, die vom Parlament verabschiedeten Änderungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) sowie der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Stärkung der rechtlichen Stellung von Grundstückbesitzerinnen und -besitzer bei Hausbesetzungen per 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen.
 

Damit erhalten Grundstückbesitzerinnen und -besitzer künftig neue Möglichkeiten, um schneller und effizienter gegen Hausbesetzer vorzugehen. Einerseits wird das Selbsthilferecht gestärkt, indem die Frist, innerhalb derer sich die Grundstückbesitzerinnen und -besitzer z.B. ihr besetztes Grundstück wieder aneignen dürfen, verlängert wird. Der Fristenlauf beginnt mit der Kenntnisnahme und die verhältnismässige Selbsthilfe muss innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist. Im Ergebnis wird die subsidiäre Selbsthilfe im Besitzesschutz dort verdrängt, wo Behördenschutz rechtzeitig erreicht werden kann. Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall beurteilt.
 

Zudem wurde ein neues Instrument geschaffen, um einfacher gegen einen unbekannten Personenkreis vorzugehen: Grundstückbesitzerinnen und -besitzer können neu mittels gerichtlicher Verfügung gegen unbekannte Personen z.B. eine Zwangsräumung des Grundstücks erwirken. Auf Anordnung des Gerichts kann die Verfügung direkt vollstreckt werden, wodurch auch prozessuale Hindernisse für die Räumung abgebaut werden.
 

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Mutschler Franziska
Franziska Mutschler
Rechtsanwältin
Zürich
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