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Änderungen der mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) per 1. Oktober 2025

Giavarini Marco, in: bratschi real estate blog, November 2025

Der Bundesrat hat per 1. Oktober 2025 verschiedene Anpassungen der mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts und der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in Kraft gesetzt, welche im Rahmen dieses Beitrags kurz dargestellt werden. Die Änderungen betreffen die Zulässigkeit von Faksimileunterschriften auf dem Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen Vertragsänderungen, die Aufhebung der Formularpflicht bei der Anzeige einer Mietzinserhöhung beim Staffelmietvertrag sowie Anpassungen beim Anfangsmietzinsformular.

Ursprünglich sollte die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen noch weitaus mehr Anpassungen erfahren. Mehrere vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen sind jedoch nach erfolgter Vernehmlassung fallengelassen worden. Schlussendlich sind am 1. Oktober 2025 drei mietrechtliche Änderungen in Kraft getreten.


 

  1. Faksimileunterschrift auf dem amtlichen Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
     

    Bereits am 29. September 2023 hat das Parlament Änderungen von Art. 269d OR, nämlich die Ergänzung dieser Bestimmung um die Absätze 4 und 5 verabschiedet, welche nunmehr vom Bundesrat in Kraft gesetzt wurden. 
     

    Der neu eingeführte Artikel 269d Abs 4 OR hat folgenden Wortlaut: «Für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen genügt eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift auf dem vorgeschriebenen Formular.»
     

    Vor Inkraftsetzung dieser neuen Bestimmung musste ein Mietzinserhöhungsformular original unterschrieben werden und eine solche Mitteilung war nichtig, wenn sie keine Originalunterschrift aufwies. Das Bundesgericht hat am Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen konsequent festgehalten.
     

    Mit dem neu eingefügten Art. 269d Abs. 4 OR werden nun mit faksimilierten Unterschiften (und entsprechend Art. 14 Abs. 2bis OR auch mit elektronisch zertifizierter Signatur) versehene Formulare als formgültig qualifiziert. Das erleichtert die Administration von Vermietern und Bewirtschaftern, die in grösseren Überbauungen Mietzinsanpassungen gleichzeitig in grosser Zahl übermitteln.

     

  2. Aufhebung der Formularpflicht bei der Anzeige einer Mietzinserhöhung beim Staffelmietvertrag (Art. 269c OR)
     

    Der neu eingeführte Artikel 269d Abs 4 OR hat folgenden Wortlaut: «Für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung nach Artikel 269c vorgesehen sind, genügt die schriftliche Form.»
     

    Vor Inkraftsetzung dieser neuen Bestimmung sah Art. 19 Abs. 2 VMWG vor, dass die Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei Staffelmietverträgen auf dem amtlichen Formular erfolgen muss. Diese Bestimmung wurde von der herrschenden Lehre als sinnlose und unnötige Formvorschrift qualifiziert. Dies mit der Begründung, dass die Verwendung des Formulars gar keine Schutzfunktion erfülle, weil mit Ausnahme der Anfechtung des Anfangsmietzinses die allfällige Missbräuchlichkeit der auf der Grundlage der Staffelklausel erhöhten Mietzinse gar nicht überprüft werden dürfe. Das Bundesgericht hat schlussendlich mit BGer 4A_124/2029 vom 1. November 2019 die Pflicht zur Verwendung des amtlichen Formulars zur Anzeige einer der vereinbarten Staffelung folgenden Mietzinserhöhung als bundesrechtswidrig qualifiziert.
     

    Angesichts des vorgenannten Bundesgerichtsentscheids hätte es an sich gereicht, Art. 19 Abs. 2 VMWG anzupassen und dort die Pflicht zur Verwendung des amtlichen Formulars bei der Mitteilung von Mietzinserhöhungen bei Staffelmietverträgen ersatzlos zu streichen. Leider hat es das Parlament jedoch nicht dabei belassen, sondern hat bei den Staffelmietverträgen für die Mitteilung der vertraglich vereinbarten Mietzinserhöhung anstelle der Formularpflicht eine Mitteilung in Form der einfachen Schriftlichkeit eingeführt. Dies bedeutet, dass die Mietzinserhöhungen aufgrund eines Staffelmietvertrags dem Mieter schriftlich angezeigt werden müssen, obwohl die einzelnen Mietzinserhöhungen und deren Inkrafttreten bereits im Mietvertrag vereinbart worden sind.

     

  3. Anpassungen beim Anfangsmietzinsformular
     

    Gemäss Art. 270 Abs. 2 OR können die Kantone im Falle von Wohnungsmangel für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Art 269d OR (Mietzinserhöhungsformular) beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären. Von dieser Möglichkeit haben die Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg, Waadt, Zug und Zürich Gebrauch gemacht.
     

    Art. 19 Abs. 3 VMWG ist dahingehend ergänzt worden, dass das Anfangsmietzinsformular neu (ab 1. Oktober 2025) folgende zusätzlichen Angaben enthalten muss:
     

    a.   Den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Referenzzinssatzes;
     

    b.   Den für den bisherigen Mietzins geltenden Stand des Landesindexes der 
          Konsumentenpreise.
     

    Damit soll mehr Transparenz bei der Weitervermietung geschaffen werden, weil der Mieter so versteckte Mietzinserhöhungen (zum Beispiel durch Beibehaltung des bisherigen Mietzinses auf der Basis eines tieferen Referenzzinssatzes wie beim bisherigen Mietzins) besser erkennen kann.
     

    Die Anpassungen beim Anfangsmietzinsformular führen dazu, dass die amtlichen Formulare entsprechend angepasst werden müssen. Die Anfangsmietzinsformulare, welche die kantonalen Mietschlichtungsstellen zum Download zur Verfügung stellen, sind bereits entsprechend angepasst worden und können ohne weiteres verwendet werden. Wenn ein Eigentümer oder eine Liegenschaftsverwaltung eigene von der zuständigen Behörde bewilligte Anfangsmietzinsformulare verwendet, so müssen diese angepasst und neu bewilligt werden, bevor sie verwendet werden können.

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