Der Bundesrat hat eine Änderung der Lärmschutzverordnung beschlossen, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist. Die neue Bestimmung soll den Behörden die Prüfung vereinfachen, welche Massnahmen im Sinne der Vorsorge bei Luft/Wasser-Wärmepumpen verhältnismässig sind und von der Bauherrschaft verlangt werden können. Ob die neue Verordnungsbestimmung vor dem Bundesrecht (Umweltschutzgesetz) standhält, wird letztlich das Bundesgericht entscheiden.
Die Installation von Luft/Wasser-Wärmepumpen hat in den letzten Jahren zugenommen; ebenfalls die Rechtsmittelverfahren, mit denen erteilte oder nicht erteilte Baubewilligungen gerichtlich überprüft werden mussten. Umstritten war und ist dabei häufig, ob Massnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen auch dann geprüft und unter Umständen angeordnet werden müssen, wenn die Anlage die Planungswerte einhält. Dabei kommen insbesondere eine Innenaufstellung der Wärmepumpe, deren Versetzung an einen andern Aussenstandort oder weitere schalldämmende Vorkehrungen (Lärmschutzwand, Schalldämmhaube etc.) in Frage.
Das Bundesgericht hat sich in mehreren Urteilen zu dieser Thematik geäussert. Zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge kommen nach seiner Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sich dadurch mit «relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen» erreichen lässt.
Mit zwei Motionen wurde vom Bundesrat verlangt, eine Regelung zu treffen, wonach keine weiteren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung getroffen werden müssen, wenn eine Wärmepumpe die Planungswerte einhält. Per 1. November 2023 hat der Bundesrat einen neuen Absatz 3 in Art. 7 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung in Kraft gesetzt, der das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz) bei bestimmten Luft/Wasser-Wärmepumpen konkretisiert und den Vollzug vereinheitlichen und vereinfachen soll:
«Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.»
Der Bundesrat hat also die Schwellen für den «relativ geringen Aufwand» von vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen bei 1% der Investitionskosten der Anlage und für die "wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen", welche mit diesen Massnahmen erreicht werden müssen, bei mindestens 3 dB gesetzt. Richtigerweise hat er damit das Vorsorgeprinzip nicht einfach ausgehebelt, wie es mit den Motionen verlangt worden war. Dennoch wird sich noch weisen, ob die absoluten Werte der Verordnung vor dem Umweltschutzgesetz standhalten.