real estate blog: BGer 4A_539/2022 vom 5. April 2023: Das Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR
Die Frage, ob eine Partei ihre Leistung verweigern darf, wenn die andere nicht erfüllt, ist in der Baupraxis ein wichtiges und häufiges Thema. Das Bundesgericht hat im neuerlichen Urteil 4A_539/2022 vom 5. April 2023 in Erinnerung gerufen, dass die Einrede der Leistungsverweigerung grundsätzlich nur bei Hauptleistungspflichten im Austauschverhältnis möglich ist. Die vertraglich vereinbarte Abtretung von Gewährleistungsrechten stellt keine solche Hauptleitungspflicht dar, weshalb deren Unterlassung nicht zum Zahlungsrückbehalt durch die Bauherrschaft berechtigt. Konsequenz: Die Bauherrschaft ist in Verzug und muss nebst der Werklohnzahlung auch mit Verzugsfolgen rechnen.