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zivilprozessrecht blog: Beschwerdelegitimation des Gläubigers, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teil-genommen hat (BGE 149 III 186)

Hartmann Florian, in: bratschi Zivilprozessrecht blog, April 2024

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGE 149 III 186 mit der Frage, ob ein Gläubiger, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht erwog dabei, dass ein Gläubiger ausnahmsweise zu einer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Art. 191 SchKG berechtigt sei, sofern und soweit er die Rüge erhebt, dass der Konkurs nicht am richtigen Ort eröffnet worden ist. 

Mit Eingabe vom 8. März 2021 beantragte B. beim Bezirksgericht Meilen, dass gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs über sie zu eröffnen sei. Mit Entscheid vom 12. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht den Konkurs über B. Die Konkurseröffnung wurde am 16. März 2021 im SHAB – dem Schweizerischen Handelsamtsblatt – und dem kantonalen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. 

 

Gegen die Konkurseröffnung erhob die (IPRG-)Hilfskonkursmasse von A., welche am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, mit Eingabe vom 25. März 2021 Beschwerde gemäss Art. 174 ZPO i.V.m. Art. 194 SchKG. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf diese Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2021 nicht ein. Dies mit der Begründung, dass am Konkurseröffnungsverfahren nicht beteiligte Gläubiger zur Beschwerde nicht legitimiert seien und zudem das Konkursdekret nicht nichtig sei. 

 

Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erhob die Hilfskonkursmasse von A. Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und geht dabei auf die Beschwerdelegitimation eines Gläubigers sowie die damit zusammenhängende Rechtslage wie folgt ein:

 

Nach Art. 191 Abs. 1 SchkG kann eine Person die Konkurseröffnung selber beantragen, wenn sie sich beim Gericht für zahlungsfähig erklärt. Der Konkurs wird eröffnet, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen ist unter anderem Art. 174 SchKG anwendbar (Art. 194 SchKG), wonach der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann (Abs. 1 erster Satz). Eine Beschwerde ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jedoch nur dann zulässig, wenn sich die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Konkurseröffnungsverfahren unbestrittenermassen nicht gegeben. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass es in seiner Rechtsprechung die Interessen der Gläubiger mit Bezug auf die Zuständigkeit zur Eröffnung des Privatkonkurses in besonderer Weise gewichte. So sei bereits in BGE 111 III 66 festgehalten worden, dass die Regeln über den Ort der Konkurseröffnung (auch) im Interesse der Gläubiger aufgestellt und zwingender Natur sind. Da im Verfahren von Art. 191 SchKG naturgemäss keine vorgängige Betreibung stattfindet und keine Konkursandrohung erlassen wird, ist es gerechtfertigt, den Drittgläubigern zu gestatten, ihr Interesse an der Durchführung des Konkurses am richtigen Ort auf dem Weg eines Rechtsmittels zur Geltung zu bringen (E. 3.4.1). Über den Vorbehalt, wonach die Beschwerde des Drittgläubigers mit der bestimmten Rüge (Unzuständigkeit) erlaubt ist, musste das Bundesgericht in seinen Entscheiden jedoch nicht abschliessend entscheiden, da es in den bisher zu beurteilenden Fällen nicht um die Frage der örtlichen Zuständigkeit ging (E. 3.4.2). 

 

In diesem Zusammenhang erwägt das Bundesgericht, dass es bei der nicht am richtigen Ort abgegebenen Insolvenzerklärung um gewichtige Interessen des Drittgläubigers geht, da die Verunmöglichung der Konkurseröffnung am zuständigen Ort für die Gläubiger einen schweren Nachteil bedeuten kann. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass nichts entgegensteht, den in BGE 111 III 66 E. 2 bereits ausdrücklich erwähnten Vorbehalt anzuwenden und die Zuständigkeitsrüge zu erlauben, um insoweit den Interessen der Gläubiger im Falle des Privatkonkurses zum Durchbruch zu verhelfen. Das Bundesgericht lässt jedoch die Frage ausdrücklich offen, was für die Rüge des Rechtsmissbrauchs gilt oder wie es sich in Verfahren verhält, in welchen der Konkurseröffnung ein Konkursbegehren des betreibenden Gläubigers vorangegangen ist (E. 3.4.3). Das Bundesgericht kommt damit zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Drittgläubigerin berechtigt ist, den gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 191 SchKG eröffneten Konkurs mit der Rüge anzufechten, der Konkurs sei nicht am richtigen Ort eröffnet worden (E. 3.5).

 

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Hartmann Florian
Florian Hartmann
Rechtsanwalt, Notar
St.Gallen
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