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öff.-Recht blog: Konkordat über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Ist der Kanton Bern dabei oder nicht?

Lanz Kneissler Kathrin, in: Bratschi Öff. Verfahrensrecht Blog, 31. März 2022

Parallel zur Revision des Beschaffungsrechts auf Bundesebene haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen IVöB totalrevidiert. Mit dem Beitritt von zwei Kantonen, nämlich Appenzell Innerrhoden und Aargau, ist die IVöB 2019 am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Und was macht der Kanton Bern? Er ist dem Konkordat zwar beigetreten bzw. wollte dies tun (vgl. Art. 1 IVöBG/BE), hat aber im Beitrittsgesetz Vorbehalte formuliert. Dies, weil er am zweistufigen Rechtsmittelweg im Kanton festhalten wollte. Ein Beitritt zur IVöB mit Vorbehalten ist aber nicht möglich, zu welchem Schluss auch der vom Kanton Bern beauftragte Rechtsexperte gelangte. Auf der Übersicht der Beitritte zur IVöB 2019 hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK daher festgehalten: «Der Kanton Bern ist nicht Mitglied der IVöB2019. Er wendet diese interkantonale Vereinbarung als kantonales Recht mit eigenem Rechtsweg an.»

Der Kanton Bern hat dieses Szenario immerhin antizipiert und in Art. 4 des Beitrittsgesetzes normiert, dass die IVöB «sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht» gelte, falls der Beitritt unter Vorbehalten nicht möglich sei. Was dies genau bedeutet und welche Folgen dies haben könnte, in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicht, kann heute noch nicht abschliessend abgeschätzt werden. Bereits heute besteht ein Widerspruch zur IVöB 2019. Deren Art. 65 bestimmt nämlich, dass für Kantone, welche der neuen IVöB nicht beigetreten sind, weiterhin die alte IVöB gelte; dies wollte der Kanton Bern aber ausdrücklich nicht.

Vereinfacht darf in der Praxis davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der neuen IVöB trotz des «Sonderzugs» auch im Kanton Bern anwendbar sind, selbst wenn der Kanton der IVöB 2019 nicht beitreten konnte. Das IVöBG/BE hat der Regierungsrat per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt. Welche Auswirkungen der (weiterhin) innerkantonal zweistufige Instanzenzug in Beschaffungsverfahren hat, wird die Zukunft weisen.

Auteurs

Lanz Kneissler Kathrin
Kathrin Lanz Kneissler
Avocate, Counsel
Berne
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