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Die Strafbestimmungen des neuen Datenschutzgesetzes

Brunner Florian, in: bratschiLETTER Öff.-Recht September 2023

Das neue Datenschutzgesetz (DSG) enthält schärfere Strafbestimmungen als das alte DSG: Es sieht mehr Straftatbestände und höhere Bussen vor. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) darf neu Verfügungen erlassen, hat aber nach wie vor keine Kompetenz, um Bussen zu verhängen. Dafür sind die kantonalen Behörden bzw. Gerichte zuständig. Der EDÖB ist nicht strafantragsberechtigt, kann aber Strafanzeige erstatten.

1. Das neue DSG sieht mehr Straftatbestände vor als das alte DSG

Die Art. 60-63 DSG enthalten die datenschutzrechtlichen Straftatbestände ausserhalb des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Diese sind allesamt als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Nicht strafbar sind Verstösse gegen diejenigen datenschutzrechtlichen Pflichten, die in den
Art. 60-63 DSG nicht genannt sind. Nicht geahndet werden kann insbesondere die Verletzung der allgemeinen Datenbearbeitungsgrundsätze gemäss Art. 6 DSG. Konkret sind strafbar:

  • die vorsätzliche Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten bei der Beschaffung von Personendaten (Art. 19 DSG), von automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 21 DSG) und der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen (Art. 25 ff. DSG; Art. 60 Abs. 1 DSG);
  • die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 49 Abs. 3 DSG) durch private Personen im Rahmen einer Untersuchung des EDÖB (Art. 60 Abs. 2 DSG);
  • die vorsätzliche Verletzung von Sorgfaltspflichten durch private Personen im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe ins Ausland (Art. 16 f. DSG), der Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter (Art. 9 DSG) sowie den Datensicherheitsanforderungen des Bundesrates (Art. 8 Abs. 3 DSG; Art. 61 DSG);
  • die vorsätzliche Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 62 DSG); und
  • die vorsätzliche Missachtung von Verfügungen des EDÖB und von Entscheiden der Rechtsmittelinstanzen durch private Personen (Art. 63 DSG).

 

2. Vorgesetzte können u.U. für Verstösse ihrer Mitarbeitenden gebüsst werden

Die Strafbestimmungen des DSG sind im Allgemeinen weniger streng ausgestaltet als diejenigen in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). In einem Punkt geht das neue DSG aber über die EU-DGSVO hinaus: Es sieht bei Verstössen in Unternehmen die persönliche strafrechtliche Haftung von natürlichen Personen vor, während die EU-DSGVO nur Bussen gegen Unternehmen verlangt. Das DSG verweist für Widerhandlungen in Unternehmen auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), welches eine strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung vorsieht. Für Verstösse bestraft werden können nicht nur die Täterinnen und Täter, welche die Tat verüben, sondern auch Vorgesetzte und andere Personen, welche ihre Überwachungspflichten verletzen (Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 DSG). Es gibt organisatorische Massnahmen, um das Strafbarkeitsrisiko im Unternehmen zu minimieren; zur Auswahl und Umsetzung dieser Massnahmen sollte eine spezialisierte Rechtsanwältin bzw. ein spezialisierter Rechtsanwalt beigezogen werden.

 

3. Das neue DSG sieht Bussen bis zu CHF 250'000 vor

Die Straftatbestände des DSG sehen als Strafe ausschliesslich Bussen vor. Die Bussenhöhe kann für natürliche Personen bis zu CHF 250'000 betragen, was deutlich über den bisherigen Bussenrahmen von CHF 10'000 hinausgeht (Art. 34 f. aDSG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Bussen bis CHF 50'000 können die Strafbehörden unter den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 2 DSG auch Unternehmen auferlegen, ohne dass eine natürliche Person persönlich strafrechtlich haftet. Angesichts der Gefahr einer hohen Busse und eines (auf dem Privatauszug nicht sichtbaren) Eintrages im Strafregister lohnt es sich, sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beraten und verteidigen zu lassen.

 

4. Der EDÖB hat nach wie vor keine Bussenkompetenz

Der EDÖB hat auch unter dem neuen DSG keine Kompetenz, selbst Bussen auszusprechen. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 DSG). Die Straftatbestände des DSG sind Übertretungen, weshalb die Kantone deren Verfolgung und Beurteilung einer Übertretungsstrafbehörde übertragen können (Art. 17 Abs. 1 StPO). Die Straftatbestände sind (mit Ausnahme von Art. 60 Abs. 2 DSG und Art. 63 DSG) Antragsdelikte. Der EDÖB ist nicht antragsberechtigt, kann aber Anzeige erstatten und sich als Privatkläger konstituieren (Art. 65 Abs. 2 DSG).

Autoren

Brunner Florian
Florian Brunner
Rechtsanwalt
Zürich
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