Im Schatten der intensiven Debatte über die Aufhebung des Bauverbots für neue Kernkraftwerke im Nationalrat hat der Ständerat am 10. Juni 2026 wegweisende Beschlüsse betreffend die Beschleunigung beim Aus und Umbau der Stromnetze gefasst.
Der Ständerat hat als Zweitrat die laufende Revision des Elektrizitätsgesetzes EleG (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze, sog. «Netzexpress») behandelt. Vier Themen stechen aus den vielen Detailregelungen heraus: Die Bestätigung des Freileitungsgrundsatzes für das Übertragungsnetz, Erleichterungen bei der Sanierung und dem Ersatz von Leitungen, Erleichterungen beim Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone und die Ausweitung des nationalen Interesses auf die Verteilnetze.
Freileitungsgrundsatz (Art. 15b EleG)
Schon der Nationalrat hatte in der Wintersession 2025 entgegen der bundesrätlichen Vorlage den Grundsatz eingefügt, dass Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, also die Leitungen des Übertragungsnetzes der Swissgrid (Netzebene 1) als Freileitungen ausgeführt werden. Unter gewissen Voraussetzungen können sie als Erdkabel ausgeführt werden. Der Ständerat hat die freiwillige Erdverkabelung nun auf die Bauzonen beschränkt. Ein Antrag der Kommissionsminderheit, wonach die Verkabelung immer hätte geprüft werden müssen, wurde abgelehnt.
Sanierung und Ersatz von Leitungen (Art. 15bbis EleG)
Gemäss Bundesrat und Nationalrat sollten die Sanierung oder der Ersatz von Leitungen der Netzebene 1 auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend ohne Sachplanverfahren realisiert werden können. Der Ständerat hat dies nun auf Leitungen mit einer Nennspannung von 36 kV oder höher, das heisst die Leitungen des Verteilnetzes auf den Netzebenen 3 und 5, ausgedehnt.
Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone (Art. 15cbis EleG)
Die Standortsuche für Transformatorenstationen (TS), insbesondere in dicht bebauten Gebieten, stellt eine zunehmende Herausforderung für die Netzbetreiber dar. Der Bedarf an TS ist, auch durch die Rückspeisung aus Photovoltaikanlagen, hingegen gross.
Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich im Baugebiet erstellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, sprich der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Im Raumplanungsrecht spricht man dabei von «Standortgebundenheit». Auch eine TS wird nach geltendem Recht ausserhalb der Bauzone nur bewilligt, wenn sie standortgebunden ist, wobei die Bewilligungspraxis restriktiv ist.
Der Ständerat folgt wie der Nationalrat dem Bundesrat und normiert neu, wann eine TS als standortgebunden gilt (Art. 15cbis Abs. 1 EleG). Das Hauptkriterium ist, dass die TS überwiegend Objekte ausserhalb der Bauzonen mit Anspruch auf einen Anschluss erschliesst.
In Präzisierung einer erst durch den Nationalrat eingefügten Neuerung hat der Ständerat zudem beschlossen, dass eine TS ausserhalb der Bauzonen, die nicht überwiegend Objekte ausserhalb der Bauzonen erschliesst, ebenfalls zulässig (obwohl nicht standortgebunden) ist, wenn innerhalb der Bauzone ohne Enteignung kein geeigneter Standort gefunden werden konnte, die Dimensionen maximal 20 m2 in der Fläche und maximal 3 Meter in der Höhe betragen und am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Eine Änderung an und der Ersatz einer einmal rechtmässig ausserhalb der Bauzone erstellten TS ist zulässig, wenn ein Ersatzbau im Umkreis von höchstens 50 Metern des bestehenden Standorts liegt und ebenfalls am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Nationales Interesse (Art. 15d Abs. 2 EleG)
Gestand der Bundesrat nur den Anlagen des Übertragungsnetzes das nationale Interesse zu, hatte dies bereits der Nationalrat auf das Verteilnetz ausgedehnt. Der Ständerat hat es nun auf Anlagen des Verteilnetzes von über 1 kV (Netzebene 7) beschränkt, gleichzeitig dafür auf das Bahnstromnetz ausgedehnt. Dies, um die unterste Verteilebene nicht gegenüber anderen Anlagen über Mass zu privilegieren.
Ausblick
Diese Änderungen würden den Ausbau der Stromnetze, nicht nur des Übertragungsnetzes, erleichtern und der Bezeichnung «Netzexpress» gerecht. Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat zur Differenzbereinigung.