Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien wurde vom Stimmvolk am 9. Juni 2024 deutlich angenommen. Es schafft – zusammen mit den vorgesehenen künftigen Verordnungsänderungen – die Grundlage, um im Inland möglichst schnell mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren. Aus den Anpassungen im Rahmen der Vorlage ergeben sich verschiedene Subventionierungsmöglichkeiten und finanzielle Anreize zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Massnahmen zielen darauf ab, die Schweiz auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen und sicheren Energiezukunft zu unterstützen. Im Folgenden werden einige wesentlichen Subventionierungsmöglichkeiten und finanziellen Anreize erläutert.
1. Gleitende Marktprämie
Mit der Einführung der gleitenden Marktprämie wird ein neues Förderinstrument für Wasserkraft, Photovoltaik, Windenergie und Biomasse etabliert (Art. 29a ff. nEnG). Mit diesem Instrument soll die Differenz zwischen einem festgelegten Vergütungssatz und den tatsächlich erzielten Markterlösen aus dem Stromverkauf vergütet werden. Dadurch wird eine stabile Rendite während der gesamten Vergütungsdauer gewährleistet, was den Anlagenbetreibern eine Absicherung gegen Marktrisiken bietet. Die Idee hinter der gleitenden Marktprämie ist es, die aus der Investition resultierenden Jahreskosten abzusichern und so eine konstante Rendite für den Anlagenbetreiber zu gewährleisten.
Anders als beim Investitionsbeitrag, bei dem die Unterstützungshöhe bereits vor der Investitionsentscheidung bekannt ist, hängt die Höhe der (insgesamt ausbezahlten) gleitenden Marktprämie von der Entwicklung der Marktpreise ab und ist erst nach deren Laufzeit ersichtlich. Die Betreiber können zwischen der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen wählen (Art. 29b nEnG i.V.m. Art. 8 nEnFV). Diese Entscheidung ist endgültig und gilt auch für spätere Erweiterungen oder Erneuerungen. Damit haben die Betreiber die Möglichkeit, sich entweder für eine einmalige Förderung oder für eine kontinuierliche Absicherung während der Betriebsdauer zu entscheiden. Falls für die Gesuche um eine gleitende Marktprämie nicht genügend Fördermittel zur Verfügung stehen, werden wie bei den bestehenden Förderinstrumenten der EnFV Wartelisten geführt.
2. Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Ab dem 1. April 2025 werden die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen in mehreren Bereichen angepasst. Diese Anpassungen zielen darauf ab, den Bau grösserer Anlagen zu fördern und die begrenzten Mittel des Netzzuschlagsfonds effizienter zu nutzen (vgl. Art. 25 nEnG i.V.m. Art. 12 nEnFV).
Für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern installiert werden, sinkt der Leistungsbeitrag der Einmalvergütung um je 20 Franken pro kW für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW sowie für Anlagen ab 100 kW. Die Leistungsklasse von 30 bis 100 kW bleibt von der Senkung unberührt. Diese Massnahmen setzen gezielt Anreize, um grössere Dachflächen möglichst vollständig für die Stromerzeugung zu nutzen, da grössere Anlagen im Vergleich zu kleineren wirtschaftlich attraktiver werden.
Zudem wird ab dem 1. April 2025 der Bonus für Photovoltaik-Anlagen an Fassaden mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad stark erhöht, um das Potenzial dieser Anlagen besser auszuschöpfen. Der Bonus für integrierte Fassadenanlagen steigt von 250 auf 400 Franken pro kW installierter Leistung, während er für angebaute und freistehende Anlagen von 100 auf 200 Franken pro kW angepasst wird. Diese Erhöhung soll einen zusätzlichen Anreiz schaffen, da Fassadenanlagen insbesondere im Winterhalbjahr einen höheren Ertrag liefern. Fassadenanlagen haben ein technisch-ökonomisches Potenzial von 17 TWh pro Jahr, wobei etwa 43 Prozent dieser Produktion im Winterhalbjahr erzielt werden kann.
3. Projektierungsbeiträge
Neu können Projektanten von Windenergie-, Wasserkraft- sowie Geothermie-Kraftwerken mit Projektierungskosten von mindestens 75'000 Franken ein Gesuch um Übernahme von 40% der anrechenbaren Projektierungskosten stellen (vgl. Art. 26 Abs. 3bis, Art. 27a Abs. 3 und Art. 27b Abs. 3 nEnG i.V.m. Art. 35a nEnFV). Die Projektierungsbeiträge sollen einen Anreiz schaffen, neue Projekte zu entwickeln, obschon die Projektierungskosten oftmals hoch sind und sich gerade aufgrund langwieriger Einspracheverfahren erhebliche Realisierungsrisiken ergeben.
Sobald die Baubewilligung vorliegt, kann – wie bis anhin – die Gewährung eines Investitionsbeitrags beantragt werden (vgl. Art. 26, Art. 27a und Art. 27b EnG). Wird ein solcher gewährt, wird ein allfällig bereits zugesprochener Projektierungsbeitrag davon in Abzug gebracht (vgl. Art. 26 Abs. 3bis, Art. 27a Abs. 3 und Art. 27b Abs. 3 nEnG). Entscheidet sich ein Projektant nach Erlangung der Baubewilligung – und damit trotz Wegfall der Realisierungsrisiken – dazu, eine Anlage doch nicht zu bauen, müssen die Projektierungsbeiträge zurückbezahlt werden (Art. 34 Abs. 1bis nEnFV).
4. Minimalvergütungen für Strom
Verteilnetzbetreiber müssen den dezentral ins Stromnetz eingespeisten Strom weiterhin abnehmen und vergüten. Neu ist die Vergütungshöhe am vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung auszurichten, wenn sich Netz- und Anlagenbetreiber über die Höhe der Vergütung nicht einigen können. Für Photovoltaik-Anlagen und Wasserkraftanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW werden zudem Minimalvergütungen eingeführt (Art. 15 Abs. 1bis nEnG). Damit sollen die Produzenten vor sehr tiefen Marktpreisen geschützt werden und es soll unabhängig von den Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sichergestellt werden.
Die Höhe der Minimalvergütungen wird in Art. 12 Abs. 1bis nEnV festgelegt. Für Anlagen mit weniger als 30 kW liegt die Minimalvergütung bei 4.6 Rp/kWh, für Anlagen zwischen 30 und 150 kW ohne Eigenverbrauch bei 6.7 Rp./kWh und für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch bei 0 Rp./kWh, da solche Anlagen innert weniger Jahre amortisiert werden können. Für Wasserkraftanlagen bis zu einer Leistung von 150 kW liegt die Minimalvergütung bei 12 Rp./kWh.