Damit eine hauseigene Photovoltaikanlage von Grundeigentümern, welche ihre Liegenschaft(en) vermieten oder verpachten, sowohl ökologisch als auch ökonomisch genutzt werden und die Mieter/Pächter vom Solarstrom profitieren können, sieht das Gesetz den sog. Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) vor. Grundeigentümer haben bei der Umsetzung des ZEV diverse Vorgaben zu beachten.
1. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Mit dem ZEV können die Vermieter/Verpächter als Grundeigentümer, den über die Photovoltaikanlage selbst produzierten Strom, den Mietern/Pächtern als Nebenkosten weiterverrechnen und den überschüssigen Strom gegen Vergütung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Reicht der Solarstrom für die Energieversorgung der Mieter/Pächter nicht aus, so können die Vermieter/Verpächter den Strom (weiterhin) über den Verteilnetzbetreiber beziehen und diesen den Mietern/Pächtern ebenfalls als Nebenkosten weiterverrechnen. Die Vermieter/Verpächter als Grundeigentümer sind entsprechend für die genügende Energieversorgung in der erforderlichen Qualität der am ZEV beteiligten Mieter/Pächter verantwortlich und haben die Vorgaben gemäss Energiegesetz (EnG) und Energieverordnung (EnV) sowie die mietrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Ein ZEV kann auch über mehrere Grundstücke hinweg gebildet werden. Die Gründung eines ZEV erfordert eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter/Verpächter und den einzelnen Mietern/Pächtern. Dabei ist unterschiedlich vorzugehen, je nachdem ob der ZEV bei neuen oder bereits bestehende Miet- bzw. Pachtverhältnissen eingeführt werden soll. Weil diesbezüglich die Regelungen sowohl für Mietverhältnisse als auch für (nichtlandwirtschaftliche) Pachtverhältnisse identisch sind, wird nachfolgend zur besseren Lesbarkeit ausschliesslich von «Mietverhältnissen» bzw. «Mietvertrag» und «Mieter» gesprochen.
2. Einführung von ZEV bei neuen Mietverhältnissen
Der ZEV kann bei neuen Mietverhältnissen direkt im Mietvertrag bzw. mit einem Zusatz zum Mietvertrag (sog. ZEV-Vereinbarung) bei Vertragsabschluss vorgegeben werden. Die Mieter sind entsprechend verpflichtet, den Strom über die Photovoltaikanlage zu beziehen, soweit der ZEV gemäss den gesetzlichen Vorgaben im Mietvertrag bzw. in einem Zusatz zum Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Art. 16 Abs. 4 EnV schreibt diesbezüglich vor, dass für die ZEV-Vereinbarung schriftlich festzuhalten ist, (a) wer den Zusammenschluss nach aussen vertritt (i.d.R. Vermieter oder Verwaltung), (b) die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung sowie (c) das extern vom Verteilnetzbetreiber bezogene Stromprodukt und die Modalitäten für den Wechsel dieses Produkts. Zusätzlich zur ZEV-Vereinbarung sind im Mietvertrag die Stromkosten – mit dem Vermerk, dass es sich um Strombezug sowohl aus dem Netz als auch aus der Solaranlage handelt – explizit als Nebenkosten auszuscheiden. Anders als bei bestehenden Mietverhältnissen hat der Mieter hier grundsätzlich keine Möglichkeit, den Beitritt abzulehnen und den Strom über den Verteilnetzbetreiber zu beziehen, bzw. – gewisse gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – den ZEV zu beendigen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses scheiden die Mieter automatisch aus dem ZEV aus.
3. Einführung von ZEV bei bestehenden Mietverhältnissen
Bei bestehenden Mietverhältnissen ist der Beitritt zum ZEV für die Mieter freiwillig. Die Mieter haben die Möglichkeit, den Beitritt abzulehnen und den Strom somit weiter über den Verteilnetzbetreiber zu beziehen. Die Einführung des ZEV (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben) ist den Mietern auf dem amtlich genehmigten Formular frist- und termingerecht auf den nächstmöglichen Kündigungstermin anzuzeigen und zu begründen. Das amtliche Formular muss den Mietern spätestens zehn Tage vor Beginn der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zugehen (vgl. Art. 269d Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 OR). Die Mieter sind sodann darauf hinzuweisen, dass sie die Beteiligung am ZEV ablehnen können und sie dies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist mitteilen müssen. Es empfiehlt sich, die Mieter frühzeitig und transparent zu informieren, um eine Ablehnung möglichst zu verhindern.
4. Berechnung des Strompreises
Der Strompreis kann von den Vermietern entweder effektiv oder pauschal abgerechnet werden. Bei der effektiven Abrechnung können (1) die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlagen, (2) die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage, (3) die Kosten für die extern bezogene Elektrizität und (4) die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung, als Nebenkosten den Mietern in Rechnung gestellt werden. Von diesen Kosten ist der Erlös der Einspeisung des überschüssigen Stroms ins Netz abzuziehen (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b EnV). Der dadurch berechnete Solarstrom darf dabei das Standardstromprodukt des örtlichen Netzbetreibers nicht überschreiten. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromprodukts, so darf von den Vermietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung den Mietern zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Art. 16 Abs. 3 EnV).
Bei der pauschalen Tarifbestimmung kann den Mietern für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des ZEV pauschal maximal 80% des Betrags, der im Falle einer Nichtteilnahme am ZEV beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechend Strommenge zu entrichten wäre, über die Nebenkosten in Rechnung gestellt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b EnV).
Die Abrechnung, inklusive der Aufteilung des selbst produzierten und vom Netz bezogenen Stroms, hat detailliert und nachvollziehbar zu erfolgen. Der Verteilschlüssel muss den Mietern transparent gemacht und die Stromkosten müssen verbrauchsabhängig in Rechnung gestellt werden[1]. Es empfiehlt sich dazu geeigneten Messsystemen zu verwenden (z.B. SmartMeter).
5. Fazit
Indem mit dem ZEV mehrere Haushalte den Solarstrom der Photovoltaikanlage beziehen können, wird eine attraktive Möglichkeit geschaffen, um den selbst produzierten Solarstrom direkt vor Ort zu verbrauchen. Durch den höheren Verbrauch steigt für die Grundeigentümer die Rendite der Solaranlage und die Mieter können in der Regel vom günstigeren (und ökologisch produzierten) Solarstrom profitieren. Für die Implementierung des ZEV sind jedoch einige rechtliche und administrative Voraussetzungen zu beachten, weshalb eine fachkundige Beratung empfohlen wird.
[1] Der «Allgemeinstrom» kann jedoch weiterhin nach einem verbrauchsunabhängigen Verteilschlüssel abgerechnet werden.