Das Erbrecht ist in seinem subjektiven Aspekt das Recht, über sein Eigentum oder andere veräusserbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu verfügen oder selbst Begünstigter solcher Verfügungen anderer zu werden. Im objektiven Sinn bezeichnet es die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens eines Erblassers bei dessen Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.