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Contact Partner: Michael Barrot
Wer seine im Privatvermögen gehaltene Unternehmensbeteiligung veräussert, profitiert grundsätzlich vom steuerfreien Kapitalgewinn. Dieser kann jedoch durch die indirekte Teilliquidation nachträglich gefährdet werden. Während sich die Diskussion bislang vor allem auf Akquisitionsdarlehen des Verkäufers an Nahestehende – etwa beim Verkauf eines Familienunternehmens an eine Erbenholding – konzentrierte, können auch Upstream-Darlehen der Zielgesellschaft an die Käufergesellschaft problematisch sein. Der Beitrag zeigt, wie das kantonale Steueramt Zürich die Drittvergleichskonformität solcher Darlehen nach seiner aktuellen Praxis beurteilt.
Das Bundesgericht hat kürzlich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen bestätigt, wonach die Haltedauer bei der Grundstückgewinnsteuer bei Überführungen ins Geschäftsvermögen unterbrochen wird. Wer eine Liegenschaft zwischenzeitlich ins Geschäftsvermögen überführt und später wieder ins Privatvermögen zurückgeholt hat, kann für die Zeit der Geschäftsvermögenszugehörigkeit und für die Zeitdauer davor keinen Haltedauerrabatt (in dualistischen Kantonen) beanspruchen. Dies, obwohl die Liegenschaft zivilrechtlich während der ganzen Zeit vom gleichen Eigentümer gehalten wurde.
Worum geht es?
Eine spezifisch als Akquisitionsgesellschaft gegründete und in Genf ansässige Gesellschaft (nachfolgend «AcquiCo») hat im Rahmen eines stark fremdfinanzierten Unternehmenskaufs (sog «Leveraged Buy-out») sämtliche Beteiligungsrechte einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Genf (Zielgesellschaft, nachfolgend «TargetCo») gekauft. Die TargetCo war eine Immobiliengesellschaft, deren wesentlicher Zweck im Halten und Verwalten einer einzigen Immobilie bestand. Die AcquiCo fungierte für diese Transaktion als reine Akquisitionsgesellschaft. Für den Kauf der TargetCo hat die AcquiCo ein verzinsliches Darlehen von Dritten in Höhe von CHF 11'000'000 aufgenommen. Von diesem Darlehensbetrag war CHF 8'400'000 für den Erwerb der TargetCo aufgenommen worden, die restlichen CHF 2'600'000 waren hingegen für die Renovation der Immobilie bestimmt, welches die TargetCo in ihrem Alleineigentum hielt.
Im Nachgang zum Kauf hat die TargetCo ihre Muttergesellschaft AcquiCo absorbiert («Downstream-Merger»).
Die Steuerverwaltung des Kantons Genf hat für die Jahre nach der Fusion (2010 bis 2013) auf Ebene der TargetCo den verbuchten Zinsaufwand auf dem Darlehen – mit der Begründung, dass es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle – teilweise aufgerechnet. Aufgerechnet wurde derjenige Zins, der für den Darlehensteil bezahlt wurde, welcher für den Kauf der TargetCo bestimmt war.
With this acquisition, Circet is expanding its range of services in the field of telecommunications infrastructure in Switzerland. At the same time, it opens up access to adjacent markets such as smart infrastructure, the digitalisation of utility networks, smart metering and railway telecommunications. Founded in 2009 and headquartered in Zurich, Technik Partner AG today is supported by more than 120 professionals across Switzerland through a combination of direct employees and dedicated subcontractor teams and connects more residential units to the fibre-optic network across Switzerland than any other provider.
Bratschi advised Circet on all legal and tax aspects of the transaction. The team was led by Etienne Gard (Partner, M&A) and also included Damiano Gargiulo (Associate, M&A), Aline Sohm (Associate, M&A, Contract Law), Stephanie Caprani-Pontes (Associate, M&A, Contract Law), Kerem Altay (Partner, Tax) and Rico Dufner (Associate, Tax).
Bratschi advised the management of SSP KÄLTEPLANER AG on the structuring and execution of the management buy-out.
Bratschi AG recognised in the Chambers Europe Guide 2026 – first-time ranking in two new practice areas