Unseren in- und ausländischen Klientinnen und Klienten liefern wir massgeschneiderte Lösungen. Durch unsere exzellenten Beziehungen zu den Schweizer Steuerbehörden und zu Fachkollegen weltweit sowie durch die enge Zusammenarbeit mit den Anwältinnen und Anwälten unserer Kanzlei schützen wir unsere Klientschaft vor negativen steuerlichen und rechtlichen Überraschungen. Zu unserer Klientschaft gehören Unternehmen, Privatpersonen, Finanzinstitute, institutionelle und private Investoren, Personengesellschaften, Trusts, Nachlässe, Family Offices, Stiftungen sowie NGOs. Unsere Dienstleistungen umfassen zum Beispiel:
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Im heutigen tax blog steht das ordentliche Nachsteuerverfahren sowie das dazugehörige Steuerstrafverfahren im Fokus. Als Ergänzung verweisen wir auf unseren tax blog, Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben / Zwingende Anzeigepflichten, vom Februar 2025, in dem wir uns mit der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben und der Notwendigkeit einer effektiven Selbstanzeige der Erben (bzw. des Erbschaftsverwalters oder Willensvollstreckers) auseinandergesetzt haben.
Mit dem Urteil 9C_87/2025 vom 19. September 2025 hat das Bundesgericht klargestellt, dass keine Steuerumgehung vorliegt, wenn vermietete Liegenschaften, die bis kurz vor einer Umstrukturierung als Privatvermögen deklariert waren, zunächst ins Geschäftsvermögen überführt und anschliessend im Rahmen der Umstrukturierung in eine juristische Person eingebracht werden. Dies setzt voraus, dass die Liegenschaften bereits vor ihrer Umdeklaration als Geschäftsvermögen einen Betrieb im Sinne des steuerlichen Umstrukturierungsrechts darstellten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt Anlass, über die bisher geltende Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern nachzudenken.
Mit dem Entscheid A-1477/2024 vom 4. Juli 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht («BVGer») eine für Holdinggesellschaften interessante Entscheidung gefällt. Sie betrifft die Frage, in welchem Umfang Vorsteuern auf Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen abziehbar sind. Zum Zeitpunkt des Entscheids war die neue MWST-Info 09 lediglich als Entwurf vom 10. Februar 2025 publiziert. Seit Herbst 2025 ist nun die neue MWST-Info 09 als Praxis der ESTV veröffentlicht. Nachfolgend erläutern die Autoren, wie der ergangene Entscheid, welcher ans Bundesgericht («BGer») weitergezogen wurde und hängig ist, im Widerspruch zur neuen MWST-Info 09 steht.
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass die Bratschi AG in der angesehenen Chambers Global Ausgabe 2026 ausgezeichnet wurde.
SGH2 LLC, eine Tochtergesellschaft der Scenic Group, hat einen Darlehensvertrag über 535 Millionen US-Dollar, einen Darlehensvertrag über 200 Millionen Euro und eine revolvierende Kreditfazilität in mehreren Währungen über 90 Millionen US-Dollar zur Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten und für allgemeine Unternehmenszwecke abgeschlossen.
Die Bratschi AG hat die beiden Eigentümer Kenan und Adnan Lisnjic beim Verkauf der IPS Gebäudetechnik AG an die bluu unit GmbH in (steuer-)rechtlicher Hinsicht unterstützt.