Gerichte urteilen nicht nur über Entscheide anderer Vergabebehörden, sondern führen auch selbst Beschaffungen durch – und wenn sie dabei (angeblich) Fehler machen, muss man diese rügen können. Doch welches Gericht ist dann zuständig? Art. 52 Abs. 2 IVöB sieht vor, dass bei Beschaffungen oberer kantonaler Gerichte die Beschwerde direkt beim Bundesgericht zu erheben ist. Mit Urteil 2C_735/2025 und 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 entschied das Bundesgericht jedoch, dass Art. 52 Abs. 2 IVöB bundesrechtswidrig ist. Bevor das Bundesgericht angerufen werden könne, müsse zuerst ein kantonales Gericht über die Beschwerde entscheiden. Im konkreten Fall tritt das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein und verweist sie an das Justizgericht des Kantons Aargau.
Die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau führte im Jahr 2025 ein Vergabeverfahren durch. Es schloss die Anbieterin A vom Vergabeverfahren aus und erteilte den Zuschlag der Anbieterin B. Gegen den Ausschluss und den Zuschlag erhob die Anbieterin A je eine Beschwerde direkt beim Bundesgericht. Sowohl die Anbieterin A als auch die Anbieterin B und die Vergabebehörde hielten das Bundesgericht für zuständig.
Das Bundesgericht prüfte sein Zuständigkeit von Amtes wegen. Ausgangspunkt der Prüfung ist Art. 52 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB), welcher der Kanton Aargau am 1. Juli 2021 beigetreten ist (SAR 150.960). Art. 52 Abs. 2 IVöB erklärt das Bundesgericht für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden für direkt zuständig. Es stellte sich die Frage, ob diese Regelung gegen Art. 86 und Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) verstösst.
Nach einer Auslegung von Art. 86 und Art. 120 BGG kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass obere kantonale Gerichte keine unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts im Sinne Art. 86 Abs. 2 BGG sein könnten, wenn sie selbst als Vergabebehörde amten. In diesem Fall würden sie keine Recht sprechende Funktion ausüben, sondern funktional als Verwaltungsbehörde verfügen. Zudem sei es ausgeschlossen, Beschwerden gegen solche Entscheide im Sinne eines Direktprozess über den Klageweg nach Art. 120 BGG vor das Bundesgericht zu bringen, da die dortigen Tatbestände abschliessend geregelt seien. Der gesetzgeberische Willen sei es, Direktprozesse vor Bundesgericht weitgehend einzuschränken. Somit verstosse Art. 52 Abs. 2 IVöB gegen die Vorgaben des BGG.
Das Bundesgericht trat auf die beiden Beschwerden nicht ein und überwies die Angelegenheiten an das Justizgericht des Kantons Aargau zur gerichtlichen Beurteilung. Es sei Sache des interkantonalen Gesetzgebers (d.h. der Kantone, welche die IVöB vereinbart haben), für Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichte künftig eine Gerichtsinstanz vorzusehen.
Aus anwaltlicher Sicht bemerkenswert sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung an die Anbieterin B. Es folgt damit dem Grundsatz, dass in der Regel die unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). Der besonderen Konstellation trägt das Bundesgericht immerhin Rechnung, indem es die Gerichtskosten reduziert. Aus unserer Sicht wäre auch ein Verzicht mindestens auf die Gerichtskosten vertretbar gewesen. Das Urteil verdeutlicht, dass es die beschwerdeführenden Parteien sind, welche im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Risiko tragen, dass eine Zuständigkeitsnorm im interkantonalen Recht dem Bundesrecht nicht standhält.
Somit dürfen anwaltliche Vertreterinnen nicht auf die Richtigkeit einer interkantonalen Regelung vertrauen. Bei Beschaffungen oberer kantonaler Gericht müssen sie jedenfalls einstweilen im Einzelfall prüfen, welches kantonale Gericht zuständig ist bzw. sein könnte. Die Frage ist diffizil und in aller Regel dürfte sich im kantonalen Recht aufgrund der Regelung in Art. 52 Abs. 2 IVöB gerade keine ausdrückliche Antwort finden. Bezeichnenderweise überweist das Bundesgericht im konkreten Fall die Angelegenheit dem Justizgericht, schliesst es aber nicht aus, dass noch «andere[] infrage kommende[], vom Bundesgericht allenfalls übersehene[] Gerichte im Kanton» zuständig sein könnten; subsidiär sei jedenfalls das Justizgericht zuständig.