Die Practice Group Arbeitsrecht verfügt über mehr als dreissig Jahre Erfahrung im privaten und öffentlichen Arbeitsrecht. Die Bratschi AG ist anerkannt als führende Anwaltskanzlei auf diesem Gebiet.
Unsere Anwältinnen und Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung in allen Bereichen des Arbeits- und öffentlichen Personalrechts, einschliesslich Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung oder Aktualisierung sämtlicher arbeits- oder personalrechtlicher Grundlagen wie Arbeitsverträge, Personalreglemente, Vergütungen von Führungskräften, Bonusplänen, Mitarbeiterbeteiligungen, GAV-Verhandlungen etc. Wir treten für Sie ein bei der Durchsetzung oder Abwehr arbeitsrechtlicher Forderungen in einem Gerichtsprozess oder einem Schiedsverfahren (Kündigung, Bonus, Konkurrenzverbot, Immaterialgüterrecht). Wir entwickeln für Sie eine individuelle Human Ressource Due Diligence und ermöglichen Ihnen die gesetzeskonforme Umsetzung bei Unternehmenstransaktionen. Im komplexen Thema der grenzüberschreitenden Mitarbeiterüberlassung in die Schweiz (Global Mobility Planning) können wir Ihnen ebenfalls umfassende Lösungen anbieten.
Contact Partner: Angela Hensch, Tobias Herren
In folgenden Themenkreisen bieten Ihnen unsere versierten Experten Hand:
Das Bundesgericht hatte sich mit einem arbeitsrechtlichen nachvertraglichen Konkurrenzverbot zu befassen – einem Dauerbrenner der arbeitsrechtlichen Praxis. Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses als Gültigkeitsvoraussetzung für ein Konkurrenzverbot (Art. 340a Abs. 1 OR) bestätigte das Bundesgericht den Schluss der Vorinstanz, wonach diese für die räumliche Begrenzung des Konkurrenzverbots auf den Tätigkeitsbereich der Arbeitgeberin abgestellt und das Konkurrenzverbot als gültig erachtet hatte, obwohl die räumliche Begrenzung nicht ausdrücklich niedergeschrieben worden war.
Zudem prüfte das Bundesgericht, ob eine Änderung der bisherigen Praxis zur Frage, ob der Arbeitgeberin ohne entsprechende Abrede ein einseitiges Kündigungsrecht betreffend das Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung zustehen soll, angezeigt ist. Das Bundesgericht verneinte dies und hielt an der Praxis gemäss BGE 78 II 230 (und BGer 5A_89/2019) fest. Demnach steht einer Arbeitgeberin ohne entsprechende vertragliche Abrede kein einseitiges Kündigungsrecht des Konkurrenzverbots – zur Vermeidung der Bezahlung einer Karenzentschädigung – zu.
Zu guter Letzt stellte das Bundesgericht hinsichtlich der Höhe der Karenzentschädigung klar, dass ein (erzielbares) Ersatzeinkommen des Arbeitnehmers nur bei Vorliegen einer entsprechenden vertraglichen Abrede zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer an die Karenzentschädigung angerechnet werden kann.
11 Anwältinnen und Anwälte von Bratschi wurden in der aktuellen Best Lawyers in Switzerland 2026 Edition ausgezeichnet.
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass die Bratschi AG in der angesehenen Chambers Europe Ausgabe 2025 ausgezeichnet wurde.