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Parlamentarische Erkundungsfreiheit gegenüber der Verwaltung

Häner Isabelle, in: Das Parlament - 'Oberste Gewalt des Bundes'?, Festschrift der Bundesversammlung zur 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft, Bern 1991, S. 381 ff.

Auteurs

Haener Isabelle
Isabelle Häner
Avocate, Associée
Zurich
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öff-recht blog: (Kein) Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG?

Das Bundesgericht wies ein Revisionsgesuch des Staatsrates des Kantons Freiburg ab. Es erachtete es nicht als Versehen, dass es erhebliche Tatsachenbehauptungen des Staatsrates nicht berücksichtigt hatte. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdeantwort auf die Begründung in einer anderen Eingabe im selben Beschwerdeverfahren, reichte demnach nicht, um die Aufmerksamkeit des Bundesgerichts auf eine möglicherweise entscheidende Tatsache zu lenken. Das Bundesgericht stellt damit hohe formalistische Anforderungen an die Substantiierungspflicht, selbst wenn es als erste und letzte Rechtsmittelinstanz wie im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Urteile des BGer 2C_810/2021 vom 31. März 2023 und 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023).

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Modul Verfahrensbeteiligte / Experten - CAS Öffentliches Verfahrensrecht

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Was ändert sich mit dem neuen Datenschutzgesetz für die Verwaltung (Bund und Kantone)?

Mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) wurden zahlreiche neue datenschutzrechtliche Pflichten geschaffen oder ausgebaut. Das DSG unterscheidet zwischen der Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch «private Personen» und «Bundesorganen». Auf den Schutz der Personendaten juristischer Personen wird (wie unter der EU-DSGVO) inskünftig verzichtet. Kantonale Behörden haben sich grundsätzlich weiterhin an den kantonalen Datenschutzgesetzen zu orientieren.

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