öff-recht blog: (Kein) Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG?
Das Bundesgericht wies ein Revisionsgesuch des Staatsrates des Kantons Freiburg ab. Es erachtete es nicht als Versehen, dass es erhebliche Tatsachenbehauptungen des Staatsrates nicht berücksichtigt hatte. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdeantwort auf die Begründung in einer anderen Eingabe im selben Beschwerdeverfahren, reichte demnach nicht, um die Aufmerksamkeit des Bundesgerichts auf eine möglicherweise entscheidende Tatsache zu lenken. Das Bundesgericht stellt damit hohe formalistische Anforderungen an die Substantiierungspflicht, selbst wenn es als erste und letzte Rechtsmittelinstanz wie im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Urteile des BGer 2C_810/2021 vom 31. März 2023 und 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023).