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Energie und Telekommunikation

Führende Rolle

Die juristische Leitung bei Projekten in der Telekommunikations-, IT- oder Energiebranche, wie z.B. bei regulatorischen Themen, bei der Entwicklung von Geschäftsfeldern und Zusammenarbeitsformen, bis hin zum Outsourcing oder die Privatisierung von Tätigkeiten und Anlagen, gehören zum Repertoire unserer Anwältinnen und Anwälte dieser Industry Group. Innerhalb von wenigen Jahren haben wir eine führende Rolle im Telekom- und TV-Sektor, in sektorspezifischen Datenschutz- und Compliance-Fragen und der Strukturierung sowie Abwicklung von in diesen Industrien häufig vorkommenden Public Private Partnerships erlangt und beraten Sie sowohl in regulatorischen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts als auch in internationalen Fragen auf hohem Niveau. Natürlich unterstützen Sie unsere Anwältinnen und Anwälte auch vor Gerichten und Schiedsgerichten.

 

Contact Partner: Michael Bosshard

Know-how zu Energie und Telekommunikation

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energierecht blog: Kantonale Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien auf dem Prüfstand: Das Baselbieter Energiedekret kommt vors Bundesgericht

Zusammen mit dem inzwischen bereits teilweise in Kraft getretenen Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien hat das Stimmvolk im Kanton Basel-Landschaft am 9. Juni 2024 auch eine Revision des kantonalen Energiegesetzes (EnG BL) angenommen. Mit der Änderung wurde das Netto-Null-Emissionsziel nunmehr auf kantonaler Stufe gesetzlich verankert. Dominiert wurde der Abstimmungskampf aber durch die Auseinandersetzungen über die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien beim Heizungsersatz. Diese wurde unter anderem neu ins Dekret zum Energiegesetz vom 26. Januar 2017 aufgenommen und stand darum gar nicht zur Abstimmung. Denn der Landrat (die Baselbieter Legislative) kann in Form des Dekrets, das nicht dem Referendum untersteht, Ausführungsbestimmungen erlassen. Exponenten der Gegnerschaft haben die Dekretsänderungen vom 19. Oktober 2023 beim Kantonsgericht angefochten. In seinem Urteil vom 11. September 2024 folgte das Kantonsgericht dem Landrat in drei von vier Punkten. Unter anderem wurde die Pflicht zum Ersatz fossiler Heizungen geschützt, diejenige zur Eigenstromerzeugung bei sämtlichen Neubauten hingegen aufgehoben. Die Beschwerdeführenden ziehen die Sache ans Bundesgericht weiter.

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