Bauen wird immer komplexer und anspruchsvoller. Gesetze müssen eingehalten, Bewilligungen eingeholt werden. Mit fundiertem Fachwissen, reicher Erfahrung und einem multidisziplinären Ansatz bieten wir Unternehmen eine bedarfsgerechte, kompetente und umfassende Beratung und Betreuung, die für eine erfolgreiche Realisierung oder Bewirtschaftung ihrer Projekte sorgt.
Bei Bratschi AG stehen Sie mit Ihren Interessen im Zentrum: Ihre Bedürfnisse bilden die Grundlage der Beratung durch unsere Spezialistinnen und Spezialisten aus der Industry Group Bau, Immobilien und Hotels. Damit wir Ihnen möglichst einfache und übersichtliche Lösungsansätze aufzeigen können, betrachten wir Fragestellungen und Herausforderungen zu Grundstücken, Liegenschaften, Infrastrukturanlagen, Hochbauten, Hotels etc. stets ganzheitlich. Das bedeutet, dass wir neben rechtlichen Fragen auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte in unsere Arbeit mit einbeziehen.
Contact Partner: Markus Aeschbacher, Thomas Schönenberger
Das Bundesgericht hat einen neuen Leitentscheid gefällt und mit diesem klargestellt, dass zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung bei Mehrleistungen des Vermieters (Art. 260a lit. b OR i.V.m. Art. 14 VMWG) die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz zu verzinsen sind wie der erlaubte Nettoertrag bei Überprüfung des Anfangsmietzinses. Entsprechend ist auch bei wertvermehrenden Investitionen ein Ertrag erlaubt, der den Referenzzinssatz – solange dieser 2% oder weniger beträgt – um 2% übersteigt. Beim aktuellen Referenzzinssatz von 1.75% beträgt demnach der zulässige Ertrag 3.75%. Damit hat das Bundesgericht betreffend den erlaubten Nettoertrag des Eigenkapitals die seit der ergangenen Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahr 2020 (vgl. BGE 147 III 14) herrschende Rechtsunsicherheit, welcher Ertrag bei Mehrleistungen des Vermieters zulässig ist, beseitigt.
Im Immobilienbereich sind Nachhaltigkeit oder «ESG» gerade in aller Munde, so dass die Begriffsinterpretationen immer bunter werden. Wer darf heute überhaupt noch fragen, was mit Nachhaltigkeit eigentlich gemeint ist? Wir wollen dies hier aus juristischer Sicht in einer kurzen Übersicht tun.
Ein nachhaltiges Immobilienprojekt erfordert eine nachhaltige planerische Grundlage, eine Grundlage also, die aus gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Perspektive ausgewogen ist. Allzu oft werden aber grundeigentümerverbindliche Nutzungszonenpläne «Top-Down» erlassen: der behördenverbindliche kantonale Richtplan spurt dabei den parzellenscharfen und eigentümerverbindlichen Nutzungszonenplan oder den Sondernutzungsplan vor, die Einflussmöglichkeiten von Grundeigentümern im Planungsprozess sind überschaubar. Die behördengetriebene Raumplanung «Top-Down» ist anfällig dafür, mit (legitimen) Anliegen vor allem gesellschaftlicher und ökologischer Natur «überladen» zu werden. Die Vielfalt dieser Anliegen bewirkt regelmässig, dass Projekte wegen der erhöhten Anforderungen in der planerischen Grundlage nicht umgesetzt werden, nicht zuletzt, da eine rentable Realisierung des Projekts nicht möglich wäre. Bietet die Raumplanung aber Möglichkeiten, legitime Anliegen derart zu bündeln, dass ein nachhaltiges Projekt möglich wird?
Das denkmalgeschützte Gebäude aus dem 19. Jahrhundert wird nach einer umfassenden Renovierung durch die Schweizer Artisa Group AG als 5-Sterne-Hotel unter der Marke Luxury Collection von Marriott mit der Arabella Hospitality SE als Betreiber wiedereröffnet. Die Parteien haben im Dezember 2024 einen langfristigen Pachtvertrag unterzeichnet.
Lexology Index hat die «Global Elite Thought Leaders» für 2025 veröffentlicht – eine exklusive und durch Marktforschung unabhängig erstellte Liste, die herausragende Juristen ehrt, die durch zahlreiche Nominierungen von Kollegen, Unternehmensjuristen und anderen führenden Marktakteuren besonders hervorstechen.
WWL wählt auf Empfehlung von Klienten, Kollegen, Unternehmensjuristen und andere Marktquellen die führenden Experten einzelner Rechtsgebiete aus.