Bauen wird immer komplexer und anspruchsvoller. Gesetze müssen eingehalten, Bewilligungen eingeholt werden. Mit fundiertem Fachwissen, reicher Erfahrung und einem multidisziplinären Ansatz bieten wir Unternehmen eine bedarfsgerechte, kompetente und umfassende Beratung und Betreuung, die für eine erfolgreiche Realisierung oder Bewirtschaftung ihrer Projekte sorgt.
Bei Bratschi AG stehen Sie mit Ihren Interessen im Zentrum: Ihre Bedürfnisse bilden die Grundlage der Beratung durch unsere Spezialistinnen und Spezialisten aus der Industry Group Bau, Immobilien und Hotels. Damit wir Ihnen möglichst einfache und übersichtliche Lösungsansätze aufzeigen können, betrachten wir Fragestellungen und Herausforderungen zu Grundstücken, Liegenschaften, Infrastrukturanlagen, Hochbauten, Hotels etc. stets ganzheitlich. Das bedeutet, dass wir neben rechtlichen Fragen auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte in unsere Arbeit mit einbeziehen.
Contact Partner: Markus Aeschbacher, Thomas Schönenberger
In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Mieterin eines Nachtclubs aufgrund pandemiebedingter Schliessung in den Hochphasen der Covid-19-Pandemie von ihrer Vermieterin Mietzinsherabsetzung verlangen kann. Es kam zum Schluss, dass der Mieterin kein Herabsetzungsanspruch zusteht. Die pandemiebedingte Schliessung betreffe betriebsbezogene Eigenschaften, weshalb behördlich angeordnete Geschäftsschliessungen infolge der Covid-19-Pandemie grundsätzlich keinen Mangel an der Mietsache darstellen. Zudem enthalte der Mietvertrag keine Vereinbarung, wonach die Vermieterin das Verwendungsrisiko des Mietobjekts (ganz oder teilweise) übernommen hat. Die blosse Umschreibung des Verwendungszweckes im Mietvertrag genüge dafür nicht.
Am 29. April 2025 fällte das Bundesgericht einen neuen Leitentscheid zur Kündigung von Mietverhältnissen im Zusammenhang mit einem Abbruch/Neubau des Mietobjekts. Das Bundesgericht fasste die geltende Rechtsprechung zur sogenannten «Sanierungs- bzw. Umbaukündigung» zusammen. Sodann stellte das Bundesgericht klar, dass die sogenannte «Abbruchkündigung», bei der die Vermieterschaft das Mietobjekt abbrechen (und nicht bloss sanieren oder umbauen) will, nicht mit der Sanierungskündigung gleichzusetzen ist. Es gelten geringere Anforderungen an die Gültigkeit einer Abbruchkündigung. Insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt vorliegt.
Die Miteigentümergemeinschaft Neumarkt 5 in St. Gallen – bestehend aus neun Miteigentümern, darunter Vorsorgeeinrichtungen, Immobiliengesellschaften und Privatpersonen – hat per 1. November 2025 sämtliche Anteile am urbanen Nahversorgungszentrum und Bürogebäude «Neumarkt 5» im Herzen der Stadt St. Gallen an den Immobilienfonds Swisscanto (CH) REF Responsible Swiss Commercial verkauft.
Die börsenkotierte PLAZZA AG übernimmt rückwirkend per 1. Januar 2025 sämtliche Aktien der in Affoltern am Albis ansässigen A. Schönbächler & Co AG. Mit dieser Transaktion erweitert die Käuferin ihr Immobilienportfolio im Kanton Zürich und erschliesst zusätzlich weiteres Entwicklungspotenzial. Die Aktionäre sichern ihrerseits die Nachfolge der traditionsreichen A. Schönbächler & Co AG.
Die deutsche Multibrand-Hotelgruppe The Chocolate on the Pillow Group übernimmt das traditionsreiche Hotel Aarauerhof in Aarau. Nach dem Mercure Zürich City ist dies das zweite Hotel der Gruppe in der Schweiz.