Bauen wird immer komplexer und anspruchsvoller. Gesetze müssen eingehalten, Bewilligungen eingeholt werden. Mit fundiertem Fachwissen, reicher Erfahrung und einem multidisziplinären Ansatz bieten wir Unternehmen eine bedarfsgerechte, kompetente und umfassende Beratung und Betreuung, die für eine erfolgreiche Realisierung oder Bewirtschaftung ihrer Projekte sorgt.
Bei Bratschi AG stehen Sie mit Ihren Interessen im Zentrum: Ihre Bedürfnisse bilden die Grundlage der Beratung durch unsere Spezialistinnen und Spezialisten aus der Industry Group Bau, Immobilien und Hotels. Damit wir Ihnen möglichst einfache und übersichtliche Lösungsansätze aufzeigen können, betrachten wir Fragestellungen und Herausforderungen zu Grundstücken, Liegenschaften, Infrastrukturanlagen, Hochbauten, Hotels etc. stets ganzheitlich. Das bedeutet, dass wir neben rechtlichen Fragen auch die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte in unsere Arbeit mit einbeziehen.
Contact Partner: Markus Aeschbacher, Thomas Schönenberger
Die Mobilfunkbetreiberinnen haben die Aufgabe, die Schweizer Bevölkerung und die Wirtschaft mit vielfältigen, preiswerten, hochstehenden sowie national und international konkurrenzfähigen Fernmeldediensten zu versorgen, wozu auch der Mobilfunk gehört. So will es der Bundesgesetzgeber und hält dies auch in Art. 1 Abs. 1 Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) ausdrücklich fest.
Am 9. Januar 2025 wurde die von der Bundesversammlung am 20. Dezember 2024 verabschiedete Änderung des Obligationenrechts (Baumängel) im Bundesblatt veröffentlicht. Die Referendumsfrist endet am 19. April 2025. Im Anschluss legt der Bundesrat das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen fest.
Das Bundesgericht hat einen neuen Leitentscheid gefällt und mit diesem klargestellt, dass zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung bei Mehrleistungen des Vermieters (Art. 260a lit. b OR i.V.m. Art. 14 VMWG) die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Satz zu verzinsen sind wie der erlaubte Nettoertrag bei Überprüfung des Anfangsmietzinses. Entsprechend ist auch bei wertvermehrenden Investitionen ein Ertrag erlaubt, der den Referenzzinssatz – solange dieser 2% oder weniger beträgt – um 2% übersteigt. Beim aktuellen Referenzzinssatz von 1.75% beträgt demnach der zulässige Ertrag 3.75%. Damit hat das Bundesgericht betreffend den erlaubten Nettoertrag des Eigenkapitals die seit der ergangenen Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahr 2020 (vgl. BGE 147 III 14) herrschende Rechtsunsicherheit, welcher Ertrag bei Mehrleistungen des Vermieters zulässig ist, beseitigt.
Die deutsche Multibrand-Hotelgruppe The Chocolate on the Pillow Group übernimmt das traditionsreiche Hotel Aarauerhof in Aarau. Nach dem Mercure Zürich City ist dies das zweite Hotel der Gruppe in der Schweiz.
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass die Bratschi AG in der angesehenen Chambers Europe Ausgabe 2025 ausgezeichnet wurde.
Das traditionsreiche Hotel Seehof in Davos, ein Fünf-Sterne-Haus mit 113 Zimmern, drei Restaurants und einem Spa- und Wellnessbereich, hat eine neue Pächterin: Die deutsche HR Group hat im Januar 2025 einen langfristigen Hotel-Pachtvertrag unterzeichnet.