Regulierungsdichte und Regulierungsgeschwindigkeit durch neue oder geänderte Gesetze, Verordnungen und Richtlinien nehmen stetig zu. Unser Team öffentliches Recht verfolgt die Entwicklungen des Staats- und Verwaltungsrechts und insbesondere des Wirtschaftsverwaltungsrechts aus nächster Nähe, um unsere Klientschaft bei allen Herausforderungen in diesen Bereichen engagiert und mit höchster Sachkompetenz zu begleiten und vor den Verwaltungsinstanzen und den Gerichten zu vertreten. Zu unserer Klientschaft gehören Privatpersonen, öffentliche und private Unternehmen ebenso wie die Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone, Bund).
Als Prozessanwältinnen und Prozessanwälte begleiten und vertreten wir unsere Klientschaft in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Gerichten auf allen staatlichen Ebenen (Gemeinden, Kantone, Bund) und fachlich breit abgestützt. Daneben sind wir beratend tätig und unterstützen sie beim Umgang mit rechtlichen Risiken und bei der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Wir begleiten sie bei schwierigen Verhandlungen – sei es auf Seiten von Privatpersonen und Unternehmen, sei es auf Seiten der Gemeinwesen – um für sie die besten Ergebnisse zu erzielen. Wir stehen zur Verfügung, wenn es darum geht, einen Verwaltungszweig neu zu organisieren oder auszulagern, neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen und umzusetzen, oder Leistungsvereinbarungen und andere verwaltungsrechtliche Verträge zu erstellen und auszuhandeln. Aufgrund unserer eingehenden Verfahrenskenntnisse und unabhängigen Stellung führen wir für unsere Klientschaft auch administrative Untersuchungen durch. Schliesslich sind wir mit unserem besonderen wissenschaftlichen Hintergrund für die Lösung spezifischer Rechtsfragen im Staats- und Verwaltungsrecht gutachterlich tätig.
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Am 1. Januar 2027 treten die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VEVV) in Kraft. Damit wird der elektronische Rechtsverkehr im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren eingeführt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden im Kanton Zürich werden unter Umständen verpflichtet sein, ihre Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, was die Gerichte und Verwaltungsbehörden nun tun müssen, damit die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr reibungslos gelingt.
Gerichte urteilen nicht nur über Entscheide anderer Vergabebehörden, sondern führen auch selbst Beschaffungen durch – und wenn sie dabei (angeblich) Fehler machen, muss man diese rügen können. Doch welches Gericht ist dann zuständig? Art. 52 Abs. 2 IVöB sieht vor, dass bei Beschaffungen oberer kantonaler Gerichte die Beschwerde direkt beim Bundesgericht zu erheben ist. Mit Urteil 2C_735/2025 und 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 entschied das Bundesgericht jedoch, dass Art. 52 Abs. 2 IVöB bundesrechtswidrig ist. Bevor das Bundesgericht angerufen werden könne, müsse zuerst ein kantonales Gericht über die Beschwerde entscheiden. Im konkreten Fall tritt das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein und verweist sie an das Justizgericht des Kantons Aargau.
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ) bestimmt, dass jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen (Art. 6 BGÖ). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn einer der Ausnahmetatbestände von Art. 7 BGÖ zum Zug kommt. Die Frage der Transparenz staatlichen Handelns stellt sich besonders zugespitzt in Krisensituationen. Dies zeigte sich etwa bei der Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen durch den Bund, die nicht nur politisch und wirtschaftlich von erheblicher Tragweite war, sondern auch grundlegende Fragen des Öffentlichkeitsrechts aufwarf. Mit drei aktuellen Urteilen stellt das Bundesverwaltungsgericht nun klar, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Verträge mit Impfstoffherstellern offenzulegen sind – und bestätigt dabei seine restriktive Praxis zu den Ausnahmetatbeständen von Art. 7 BGÖ.