Regulierungsdichte und Regulierungsgeschwindigkeit durch neue oder geänderte Gesetze, Verordnungen und Richtlinien nehmen stetig zu. Unser Team öffentliches Recht verfolgt die Entwicklungen des Staats- und Verwaltungsrechts und insbesondere des Wirtschaftsverwaltungsrechts aus nächster Nähe, um unsere Klientschaft bei allen Herausforderungen in diesen Bereichen engagiert und mit höchster Sachkompetenz zu begleiten und vor den Verwaltungsinstanzen und den Gerichten zu vertreten. Zu unserer Klientschaft gehören Privatpersonen, öffentliche und private Unternehmen ebenso wie die Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone, Bund).
Als Prozessanwältinnen und Prozessanwälte begleiten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Gerichten auf allen staatlichen Ebenen (Gemeinden, Kantone und Bund) und fachlich breit abgestützt. Daneben sind wir beratend tätig und unterstützen unsere Klientschaft beim Umgang mit rechtlichen Risiken und bei der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Wir begleiten unsere Klientschaft bei schwierigen Verhandlungen – sei es auf Seiten von Privatpersonen und Unternehmen, sei es auf Seiten der Gemeinwesen – um für sie die besten Ergebnisse zu erzielen. Wir stehen zur Verfügung, wenn es darum geht, einen Verwaltungszweig neu zu organisieren oder auszulagern, neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen und umzusetzen, oder Leistungsvereinbarungen und andere verwaltungsrechtliche Verträge zu erstellen und auszuhandeln. Aufgrund unserer eingehenden Verfahrenskenntnisse und unabhängigen Stellung führen wir für unsere Klientschaft auch administrative Untersuchungen durch. Schliesslich sind wir mit unserem besonderen wissenschaftlichen Hintergrund für die Lösung spezifischer Rechtsfragen im Staats- und Verwaltungsrecht gutachterlich tätig.
Contact Partner: Isabelle Häner
Unser Team verfügt über umfassende Erfahrung und fundiertes Fachwissen in den folgenden Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechts:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem wegweisenden Entscheid vom 12. November 2024 die Beschwerdelegitimation eines Unternehmens grundsätzlich bejaht, das sich gegen die Übernahme einer (angeblichen) Konkurrentin durch einen Staatsbetrieb (spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes, Post AG) zur Wehr setzte. In diesem Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht - zumindest dem Grundsatze nach - einen wichtigen Entscheid zur Stärkung des Rechtsschutzes gegenüber der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates fällen. Der Entscheid ist aber nicht rechtskräftig und beinhaltet lediglich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung, ob tatsächlich ein Konkurrenzverhältnis vorliegt und sich die Tätigkeit der von der Post AG neu erworbenen Aktiengesellschaft negativ auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführen auswirkt.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt tiefgreifende Veränderungen für den Handel mit der EU. Als Teil des EU Green Deals zielt sie darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte wie Soja, Palmöl, Kaffee, Kakao, Holz und Rindfleisch, die in der EU gehandelt werden, nicht zur Entwaldung beitragen oder diese verursachen. Sie ist bereits am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und ersetzt schrittweise die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das Parlament der Europäischen Union letzte Woche der Verlängerung der Umsetzungsfristen um 12 Monate zugestimmt. Grosse Unternehmen müssen die Anforderungen daher erst ab dem 30. Dezember 2025 und kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 umsetzen. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen bei der konkreten Umsetzung der EUDR hat die EU-Kommission am 2. Oktober 2024 zusätzliche Leitlinien publiziert.
Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass Kandidierende grundsätzlich die Freiheit haben, ihre politischen Überzeugungen und Parteizugehörigkeit zu ändern (E. 7.4). Allerdings gibt es klare Grenzen: Wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin bereits vor der Wahl die Absicht hatte, die Partei zu verlassen, und diese Information bewusst verschwiegen wurde, könnte dies als schwere Irreführung gelten. Besonders im Proporzsystem, wie es im Kanton Zürich mit dem «doppelten Pukelsheim» angewendet wird, spielt die Parteizugehörigkeit eine entscheidende Rolle. Eine solche Irreführung könnte das Wahlergebnis verfälschen und die Wahlrechtsgleichheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verletzen (E. 8.1 ff.).