Assessing the opportunities and risks of legal proceedings is often at the center of our activities when we draw up a procedural strategy together with our national and international clientele. We use our specialist knowledge and experience to review the feasibility and take into account specific and local peculiarities. Assertiveness and pragmatism lead to sustainable solutions.
We take on dispute resolution mandates in all areas of our expertise, including contractual, commercial, corporate, media and insolvency matters. In corporate restructurings cases we advise and represent our clients in all issues of insolvency aw and support them in enforcing their claims.
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Das Bundesgericht stellte klar, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Da ein Mangel der Klagebewilligung im fakultativen Schlichtungsverfahren nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, sind deren formelle Gültigkeit weder für die Begründung noch für die Fortdauer der Rechtshängigkeit entscheidend. Massgeblich sind vielmehr das Fehlen offensichtlicher Mängel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageerhebung innerhalb von drei Monaten.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 (BGer 4A_144/2055) hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Sistierungswirkung von Art. 297 Abs. 5 SchKG von Gesetzes wegen eintritt, dem Gericht kein Ermessen zukommt und der entsprechenden Sistierungsverfügung – als Zwischenentscheid – einzig deklaratorische Wirkung zukommt. Die ex lege eintretende Sistierungswirkung kann sodann von vornherein nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, weshalb bei Anfechtung eines solchen Sistierungsentscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil substantiiert dargelegt werden muss.
Mit diesem Entscheid beantwortet das Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indem es nach Vornahme einer bilderbuchartigen Gesetzesauslegung zum Schluss gelangt, dass Art. 111 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsöffnungsverfahren uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Damit wird klargestellt, dass das Rechtsöffnungsgericht hinsichtlich der bei der unterliegenden Partei einzufordernden Entscheidgebühr das Inkassorisiko trägt und dieses nicht gestützt auf Art. 68 SchKG auf die obsiegende Partei überwälzt werden kann – ein Entscheid mit nachhaltiger Wirkung auf die Praxis der Rechtsöffnungsgerichte.