Assessing the opportunities and risks of legal proceedings is often at the center of our activities when we draw up a procedural strategy together with our national and international clientele. We use our specialist knowledge and experience to review the feasibility and take into account specific and local peculiarities. Assertiveness and pragmatism lead to sustainable solutions.
We take on dispute resolution mandates in all areas of our expertise, including contractual, commercial, corporate, media and insolvency matters. In corporate restructurings cases we advise and represent our clients in all issues of insolvency aw and support them in enforcing their claims.
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Das Bundesgericht stellt fest, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege als qualifizierte prozessleitende Verfügung im Zivilprozess nicht nachträglich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann, wenn die Beschwerdefrist für die ursprüngliche Verfügung verstrichen ist.
Für den Entscheid über im zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 276 ZPO, wie etwa ein Prozesskostenvorschussgesuch, ist die Berufungsinstanz zuständig. Dies ergibt sich aus der Auslegung von Art. 276 ZPO, womit abweichende kantonale Regelungen aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ausgeschlossen sind.
Mit dem Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Schuldner gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Anspruch auf die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte hat, wenn er die Forderung an den Gläubiger vor der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch nach dem Betreibungsbegehren, beglichen hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Fortsetzung einer Betreibung für eine vor der Zustellung des Zahlungsbefehls beglichene Forderung als ungerechtfertigt anzusehen ist und der Schuldner daher Anspruch auf die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte hat.