Assessing the opportunities and risks of legal proceedings is often at the center of our activities when we draw up a procedural strategy together with our national and international clientele. We use our specialist knowledge and experience to review the feasibility and take into account specific and local peculiarities. Assertiveness and pragmatism lead to sustainable solutions.
We take on dispute resolution mandates in all areas of our expertise, including contractual, commercial, corporate, media and insolvency matters. In corporate restructurings cases we advise and represent our clients in all issues of insolvency aw and support them in enforcing their claims.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 5A_190/2023 fest, dass die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG während des Rechtsöffnungsverfahrens stillsteht und ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids wieder zu laufen beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handelt. Mit Inkrafttreten der revidierten ZPO ab 1. Januar 2025 beginnt der Fristenstillstand dann wieder zu laufen, wenn der Rechtsöffnungsentscheid ohne schriftliche Begründung zugestellt wurde (Art. 336 Abs. 3 revEZPO).
Die Revision des SchKG, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hebt den Ausschluss des Konkurses bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf und führt zu einer einheitlichen Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies bedeutet eine Verschärfung für Schuldner, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen, da nun auch die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden zum Konkurs führen kann. Für öffentliche Gläubiger resultiert ein Verlust des Behördenprivilegs, während private Gläubiger potentiell von geringeren Kosten und strategischen Vorteilen in der Zwangsvollstreckung profitieren können.
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGE 149 III 186 mit der Frage, ob ein Gläubiger, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht erwog dabei, dass ein Gläubiger ausnahmsweise zu einer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Art. 191 SchKG berechtigt sei, sofern und soweit er die Rüge erhebt, dass der Konkurs nicht am richtigen Ort eröffnet worden ist.