Assessing the opportunities and risks of legal proceedings is often at the center of our activities when we draw up a procedural strategy together with our national and international clientele. We use our specialist knowledge and experience to review the feasibility and take into account specific and local peculiarities. Assertiveness and pragmatism lead to sustainable solutions.
We take on dispute resolution mandates in all areas of our expertise, including contractual, commercial, corporate, media and insolvency matters. In corporate restructurings cases we advise and represent our clients in all issues of insolvency aw and support them in enforcing their claims.
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Das Bundesgericht bestätigte am 29. April 2024, dass die Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern von 1834 weiterhin gültig ist und daher Vorrang vor den Bestimmungen des IPRG hat. Da diese Übereinkunft nie gekündigt oder aufgehoben wurde, gilt sie nach wie vor als völkerrechtlicher Vertrag, der gegenüber dem internen kantonalen Recht und dem späteren IPRG Vorrang hat. Aufgrund dieser weiterhin bestehenden Übereinkunft war eine Anerkennung des deutschen Insolvenzdekrets nach Art. 166 ff. IPRG nicht erforderlich. Folglich war der deutsche Insolvenzverwalter berechtigt, das Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG zu stellen, ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedurfte.
In der früheren – noch unter Geltung von Art. 159 Abs. 2 OG – publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Vorstellung, die in einem Prozess betreffend unwirtschaftliche Praxistätigkeit obsiegende Krankenversicherung habe ihre Anwaltskosten selber zu übernehmen, als «inéquitable» bzw. als stossend qualifiziert (vgl. BGE 119 V 448 E. 6a S. 456). Diese Würdigung dürfte zumindest teilweise auf der Annahme beruht haben, dass das Führen solcher Prozesse zwar zum amtlichen Wirkungskreis der Krankenversicherungen gehört, aber nicht zu ihrem Kerngeschäft. Besonders kleinere Kassen ohne eigenen Rechtsdienst wären ohne anwaltliche Unterstützung bei der Prozessführung überfordert. Mit Urteil vom 18. September 2023 (BGE 149 II 381) hat das Bundesgericht eine Änderung dieser Praxis beschlossen.