Assessing the opportunities and risks of legal proceedings is often at the center of our activities when we draw up a procedural strategy together with our national and international clientele. We use our specialist knowledge and experience to review the feasibility and take into account specific and local peculiarities. Assertiveness and pragmatism lead to sustainable solutions.
We take on dispute resolution mandates in all areas of our expertise, including contractual, commercial, corporate, media and insolvency matters. In corporate restructurings cases we advise and represent our clients in all issues of insolvency aw and support them in enforcing their claims.
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A. und seine Ehefrau C. verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 sämtliche 100 Aktien der D. AG (heute E. AG i.L.) für insgesamt CHF 9,75 Mio. an die B. GmbH, für welche F. als Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelte. CHF 5 Mio. wurden beim Vollzug bezahlt, der Restkaufpreis von CHF 4,75 Mio. wurde durch ein Darlehen des Verkäufers A. an die Käuferin B. GmbH abgebildet, das in einem separaten Darlehensvertrag vom 22. Oktober 2018 geregelt wurde (Zins 3,8% p.a., Fälligkeit spätestens 30. Juni 2023, vorzeitige Rückzahlungspflicht bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung der Aktien, mit proportional anteiliger Rückzahlungspflicht im Veräusserungsfall).
Die A. Inc. und die B. Inc. – beide mit Sitz in den USA – sind in der Produktion resp. der Frachttransportorganisation tätig. Die B. Inc. ist in der Schweiz mit der Tochtergesellschaft C. AG präsent. Die B. Inc. verpflichtete sich gegenüber der A. Inc. zum Transport von zehn Containern von Vietnam in die USA. Im Rahmen der entsprechenden Überfahrt gingen neun der zehn Container verloren.
Die Bank A. (in Liquidation) wurde mit einer von B. im Liquidationsverfahren geltend gemachten Forderung über CHF 20 Mio. konfrontiert, welche sie bestritt. Der Abschluss der Liquidation hing von drei offenen Rechtsfällen ab, darunter dem Streit mit B. Im Juli 2019 reichte A. beim Handelsgericht Zürich eine negative Feststellungsklage ein, um feststellen zu lassen, dass keine Forderung seitens B. besteht. B. erhob die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit, da sie bereits 2016 im noch pendenten Strafverfahren gegen A. adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung über denselben Betrag eingereicht hatte. Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 11. November 2019 infolge Rechtshängigkeit des Strafverfahrens nicht auf die Klage ein. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Entscheid vom 15. April 2020.