L'évaluation des chances et des risques d'une procédure judiciaire est effectuée en amont lorsque nous élaborons la stratégie d'un procès avec nos clientes et clients suisses ou internationaux. Grâce à nos connaissances techniques et à notre expérience, nous sommes en mesure d'examiner l'aspect économique et de tenir compte des particularités spécifiques et locales. La persévérance et le pragmatisme mènent à des solutions durables.
Nous prenons en charge des mandats de contentieux dans tous les domaines spécialisés que nous couvrons, en particulier dans les affaires relevant du droit des contrats, du droit commercial, du droit des sociétés, du droit des médias et des faillites. En cas d'assainissement d'entreprises, nous conseillons et représentons nos clientes et clients dans toutes les questions du droit de l’insolvabilité et nous les aidons à faire valoir leurs créances.
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In der früheren – noch unter Geltung von Art. 159 Abs. 2 OG – publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Vorstellung, die in einem Prozess betreffend unwirtschaftliche Praxistätigkeit obsiegende Krankenversicherung habe ihre Anwaltskosten selber zu übernehmen, als «inéquitable» bzw. als stossend qualifiziert (vgl. BGE 119 V 448 E. 6a S. 456). Diese Würdigung dürfte zumindest teilweise auf der Annahme beruht haben, dass das Führen solcher Prozesse zwar zum amtlichen Wirkungskreis der Krankenversicherungen gehört, aber nicht zu ihrem Kerngeschäft. Besonders kleinere Kassen ohne eigenen Rechtsdienst wären ohne anwaltliche Unterstützung bei der Prozessführung überfordert. Mit Urteil vom 18. September 2023 (BGE 149 II 381) hat das Bundesgericht eine Änderung dieser Praxis beschlossen.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 5A_190/2023 fest, dass die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG während des Rechtsöffnungsverfahrens stillsteht und ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids wieder zu laufen beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handelt. Mit Inkrafttreten der revidierten ZPO ab 1. Januar 2025 beginnt der Fristenstillstand dann wieder zu laufen, wenn der Rechtsöffnungsentscheid ohne schriftliche Begründung zugestellt wurde (Art. 336 Abs. 3 revEZPO).
Die Revision des SchKG, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hebt den Ausschluss des Konkurses bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf und führt zu einer einheitlichen Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies bedeutet eine Verschärfung für Schuldner, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen, da nun auch die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden zum Konkurs führen kann. Für öffentliche Gläubiger resultiert ein Verlust des Behördenprivilegs, während private Gläubiger potentiell von geringeren Kosten und strategischen Vorteilen in der Zwangsvollstreckung profitieren können.