Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.
Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten, insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.
Contact Partner: Mirco Ceregato, Daniel Glasl
Für den Entscheid über im zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 276 ZPO, wie etwa ein Prozesskostenvorschussgesuch, ist die Berufungsinstanz zuständig. Dies ergibt sich aus der Auslegung von Art. 276 ZPO, womit abweichende kantonale Regelungen aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ausgeschlossen sind.
Mit dem Urteil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Schuldner gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Anspruch auf die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte hat, wenn er die Forderung an den Gläubiger vor der Zustellung des Zahlungsbefehls, jedoch nach dem Betreibungsbegehren, beglichen hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Fortsetzung einer Betreibung für eine vor der Zustellung des Zahlungsbefehls beglichene Forderung als ungerechtfertigt anzusehen ist und der Schuldner daher Anspruch auf die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte hat.
Im Leitentscheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht entschieden, dass Monatsfristen am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen beginnen und nicht erst am Folgetag.
Der wichtigste Anwendungsfall dieser neuen Praxis zur Fristenberechnung betrifft die Klagebewilligung nach Art. 209 Abs. 3 ZPO. Die dreimonatige Verwirkungsfrist der Klagebewilligung beginnt nunmehr unmittelbar mit deren Zustellung oder Aushändigung und nicht erst am darauffolgenden Tag zu laufen.