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Prozessführung und Insolvenz

Gemeinsam zur Strategie. Mit Kreativität und Engagement zu pragmatischen und nachhaltigen Lösungen

Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.

Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten, insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.

 

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Know-how zu Prozessführung und Insolvenz

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zivilprozessrecht blog: Konkursbegehren: Wichtige Eckdaten zur Berechnung der 15-monatigen Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG (BGer 5A_190/2023, zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 5A_190/2023 fest, dass die 15-monatige Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG während des Rechtsöffnungsverfahrens stillsteht und ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids wieder zu laufen beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung handelt. Mit Inkrafttreten der revidierten ZPO ab 1. Januar 2025 beginnt der Fristenstillstand dann wieder zu laufen, wenn der Rechtsöffnungsentscheid ohne schriftliche Begründung zugestellt wurde (Art. 336 Abs. 3 revEZPO).

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zivilprozessrecht blog: Paradigmenwechsel im Schweizer Insolvenzrecht bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen: Die Streichung von Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG und ihre Auswirkungen.

Die Revision des SchKG, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hebt den Ausschluss des Konkurses bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf und führt zu einer einheitlichen Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies bedeutet eine Verschärfung für Schuldner, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen, da nun auch die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden zum Konkurs führen kann. Für öffentliche Gläubiger resultiert ein Verlust des Behördenprivilegs, während private Gläubiger potentiell von geringeren Kosten und strategischen Vorteilen in der Zwangsvollstreckung profitieren können.

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zivilprozessrecht blog: Beschwerdelegitimation des Gläubigers, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teil-genommen hat (BGE 149 III 186)

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGE 149 III 186 mit der Frage, ob ein Gläubiger, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht erwog dabei, dass ein Gläubiger ausnahmsweise zu einer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Art. 191 SchKG berechtigt sei, sofern und soweit er die Rüge erhebt, dass der Konkurs nicht am richtigen Ort eröffnet worden ist. 

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News zu Prozessführung und Insolvenz

05.11.2020

ICSID-Tribunal bestätigt Zuständigkeit in Schiedsverfahren eines Schweizer Bauunternehmens gegen die Republik Kosovo

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