Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.
Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten, insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.
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Das Bundesgericht hält mit dem vorliegenden Entscheid fest, dass der besondere Gerichtsstand für Konsumentenklagen gemäss Art. 32 ZPO ein tatsächliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien voraussetzt. Die blosse Tatsache, dass eine Partei gesetzlich verpflichtet ist, einen Vertrag abzuschliessen, genügt nicht. Wer keinen Vertrag abschliessen konnte, weil die Gegenseite den Vertragsschluss verweigert hat, kann sich nicht auf das Privileg des Klägergerichtsstandes von Art. 32 ZPO berufen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Da ein Mangel der Klagebewilligung im fakultativen Schlichtungsverfahren nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, sind deren formelle Gültigkeit weder für die Begründung noch für die Fortdauer der Rechtshängigkeit entscheidend. Massgeblich sind vielmehr das Fehlen offensichtlicher Mängel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageerhebung innerhalb von drei Monaten.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 (BGer 4A_144/2055) hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Sistierungswirkung von Art. 297 Abs. 5 SchKG von Gesetzes wegen eintritt, dem Gericht kein Ermessen zukommt und der entsprechenden Sistierungsverfügung – als Zwischenentscheid – einzig deklaratorische Wirkung zukommt. Die ex lege eintretende Sistierungswirkung kann sodann von vornherein nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, weshalb bei Anfechtung eines solchen Sistierungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil substantiiert dargelegt werden muss.
Bratschi freut sich bekannt zu geben, dass neun Anwältinnen und Anwälte in der aktuellen Ausgabe von «Best Lawyers - 2027 Edition» ausgezeichnet wurden.
11 Anwältinnen und Anwälte von Bratschi wurden in der aktuellen Best Lawyers in Switzerland 2026 Edition ausgezeichnet.