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Prozessführung und Insolvenz

Gemeinsam zur Strategie. Mit Kreativität und Engagement zu pragmatischen und nachhaltigen Lösungen

Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.

Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten, insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.

 

Contact Partner: Mirco Ceregato, Daniel Glasl

 

 

Unser Team für Prozessführung und Insolvenz

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Know-how zu Prozessführung und Insolvenz

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Inkassorisiko im Rechtsöffnungsverfahren (BGer 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025)

Mit diesem Entscheid beantwortet das Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indem es nach Vornahme einer bilderbuchartigen Gesetzesauslegung zum Schluss gelangt, dass Art. 111 Abs. 1 ZPO auch im Rechtsöffnungsverfahren uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Damit wird klargestellt, dass das Rechtsöffnungsgericht hinsichtlich der bei der unterliegenden Partei einzufordernden Entscheidgebühr das Inkassorisiko trägt und dieses nicht gestützt auf Art. 68 SchKG auf die obsiegende Partei überwälzt werden kann – ein Entscheid mit nachhaltiger Wirkung auf die Praxis der Rechtsöffnungsgerichte.

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Fristwahrung bei Postabholverträgen (BGer 6B_1360/2023 und 6B_1361/2023)

Mit Urteil vom 18. September 2025 hatte sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage zu befassen, ob die Übergabe einer Beschwerdeeingabe im Rahmen eines Abholvertrags mit der Schweizerischen Post eine verfahrensmässige Unsicherheit begründet, die den Absender verpflichtet, unaufgefordert und vor Fristablauf Beweismittel für die Rechtzeitigkeit anzubieten. 

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Befangenheit (BGer 4A_237/2025 vom 4. August 2025)

Die B. AG reichte am 24. September 2024 beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Forderungsklage gegen die A. AG ein. Streitgegenstand waren offene Werklohnforderungen sowie die Beseitigung eines Rechtsvorschlags. 

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News zu Prozessführung und Insolvenz

12.06.2025

Best Lawyers - The Best Lawyers in Switzerland 2026

11 Anwältinnen und Anwälte von Bratschi wurden in der aktuellen Best Lawyers in Switzerland 2026 Edition ausgezeichnet.

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05.11.2020

ICSID-Tribunal bestätigt Zuständigkeit in Schiedsverfahren eines Schweizer Bauunternehmens gegen die Republik Kosovo

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