Die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens steht oft im Zentrum, wenn wir gemeinsam mit unseren nationalen oder internationalen Klientinnen und Klienten die Prozessstrategie erarbeiten. Mit Fachkenntnis und Erfahrung prüfen wir die Wirtschaftlichkeit und berücksichtigen spezifische sowie lokale Eigenheiten. Durchsetzungskraft und Pragmatismus führen zu nachhaltigen Lösungen.
Wir übernehmen Prozessmandate in allen von uns abgedeckten Fachgebieten, insbesondere in vertrags-, handels-, gesellschafts-, medien- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Bei Unternehmenssanierungen beraten und vertreten wir unsere Klientinnen und Klienten in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Durchsetzung von Forderungen.
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Das Bundesgericht bestätigte am 29. April 2024, dass die Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern von 1834 weiterhin gültig ist und daher Vorrang vor den Bestimmungen des IPRG hat. Da diese Übereinkunft nie gekündigt oder aufgehoben wurde, gilt sie nach wie vor als völkerrechtlicher Vertrag, der gegenüber dem internen kantonalen Recht und dem späteren IPRG Vorrang hat. Aufgrund dieser weiterhin bestehenden Übereinkunft war eine Anerkennung des deutschen Insolvenzdekrets nach Art. 166 ff. IPRG nicht erforderlich. Folglich war der deutsche Insolvenzverwalter berechtigt, das Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG zu stellen, ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedurfte.
In der früheren – noch unter Geltung von Art. 159 Abs. 2 OG – publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Vorstellung, die in einem Prozess betreffend unwirtschaftliche Praxistätigkeit obsiegende Krankenversicherung habe ihre Anwaltskosten selber zu übernehmen, als «inéquitable» bzw. als stossend qualifiziert (vgl. BGE 119 V 448 E. 6a S. 456). Diese Würdigung dürfte zumindest teilweise auf der Annahme beruht haben, dass das Führen solcher Prozesse zwar zum amtlichen Wirkungskreis der Krankenversicherungen gehört, aber nicht zu ihrem Kerngeschäft. Besonders kleinere Kassen ohne eigenen Rechtsdienst wären ohne anwaltliche Unterstützung bei der Prozessführung überfordert. Mit Urteil vom 18. September 2023 (BGE 149 II 381) hat das Bundesgericht eine Änderung dieser Praxis beschlossen.